Auch der Deutschen Anwaltverein (DAV) nimmt Stellung zur Reform des GWB.
Bemerkenswert u.a., dass nach über 10 Jahren (vergeblicher) Umstellung auf eVergabe in Deutschland der DAV empfielt § 97 V GWB-E, nachdem „für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel [verwenden]“, ersatzlos gestrichen werden sollte.
Abzurufen hier.
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