Wie berichtet, stimmte der Bundestag der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) am 29.02. zu. Der Ball, ob die Umsetzung der EU-Vergaberechtsrichtlinien 2014 in Deutschland pünktlich zum 18. April 2016 abgeschlossen sein wird, lag nunmehr beim Bundesrat. Der gab nun am Freitag, dem 18. März, seinen Segen dazu. Damit steht dem Inkrafttreten des neuen Vergaberechts am 18. April nichts mehr im Wege.
Mit dem Tagesordnungspunkt 36 (pdf Erläuterung, 943. BR, 18.03.16) ist der Bundesrat der Empfehlung des federführenden Wirtschaftsausschusses gefolgt und hat der neuen Mantelverordnung, welche die Verordnungen:
in sich aufnimmt ohne Maßgaben zugestimmt. Es gab nur einen Entschließungsantrag zur Frage der Regelungen in VgV und VOB hinsichtlich der Nachforderung von Unterlagen, der nun noch zügig umgesetzt werden soll.
Bei rechtzeitiger Veröffentlichung käme die Bundesrepublik zum ersten Mal ihrer Verpflichtung zur fristgemäßen Umsetzung der Vergaberechtsrichtlinien nach.
Die angenommene Kabinettsfassung finden Sie auf dem Server des Bundestages als pdf hier.
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Interessant – und aus meiner Sicht zutreffend – ist die Kritik des Bundesrates an der Beibehaltung der VOB/A-EU:
„Der Bundesrat erinnert an die Leitlinien der Bundesregierung, wonach die
Struktur und der Inhalt des deutschen Vergaberechts einfach und
anwenderfreundlich sein müssen. Er fordert die Bundesregierung daher auf,
eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der komplexen Regelwerke zum Vergaberecht auch nach Inkrafttreten der Verordnung anzustreben und gegebenenfalls notwendige Korrekturen vorzunehmen.
Insbesondere die Aufrechterhaltung eines eigenen Regelwerkes für bauspezifische Vergabeverfahren in Gestalt der VOB/A-EU -Ausgabe 2016- muss vor diesem Hintergrund kritisch geprüft werden. Der Bundesrat hat Bedenken hinsichtlich divergierender Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen (§ 56 Absatz 2 Vergabeverordnung vs. § 16a EU-VOB/A). Er ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Ausgestaltung nicht durch bauleistungsspezifische Anforderungen gerechtfertigt ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Regelung zu überprüfen und gegebenenfalls im Sinne des § 56 Absatz 2 Vergabeverordnung einheitlich zu treffen. “
(Quelle: BR-Drs 87/16 vom 18.03.2016)