Im Gegensatz zur VOF hat die VOB/A die Reform des Vergaberechts überstanden. Mit Erlass des BMUB wird die VOB 2016 eingeführt. Gleichzeitig mit der Vergabeverordnung (VgV) treten am 18.04.2016 die VOB/A und die VOB/B 2016 in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Abschnitt 1 der VOB/A wurde bis auf wenige Ausnahmen inhaltlich unverändert in die VOB „Ausgabe 2016“ übernommen. Änderungen erfolgten zum Ablauf der Angebotsfrist und zur Signatur von elektronischen Angeboten. Außerdem stellt eine Neuregelung in § 22 VOB/A klar, unter welchen Voraussetzungen wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren erfordern.
In Abschnitt 2 der VOB/A wurde die Regelung zur Schätzung des Auftragswertes gestrichen und durch einen Verweis auf die entsprechende Bestimmung der VgV ersetzt. Die Auftragswertberechnung erfolgt somit einheitlich über die Bestimmungen der VgV.
Neu ist ferner, dass bei der öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen der bislang geltende Vorrang des offenen Verfahrens entfällt. Stattdessen stehen entsprechend dem sog. „toolbox-Ansatz“ der EU-Richtlinie dem öffentlichen
Auftraggeber künftig das offene und das nicht offene Verfahren nach seiner freien Wahl zur Verfügung. Auch hier gelten künftig einheitlich die Vorschriften der VgV.
In der VOB/B wurden u.a. Regelungen zur Unterauftragsvergabe und zu neuen Kündigungsrechten des Auftraggebers, die erst nach Vertragsabschluss greifen können aufgenommen. So kann der Auftraggeber in Fällen eines nachträglich bekanntgewordenen Ausschlussgrundes, bei wesentlichen Vertragsänderungen oder aufgrund eines EuGH-Urteils im Rahmen eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens den Vertrag außerordentlich kündigen. Gleichzeitig steht dem Auftragnehmer ein solches Kündigungsrecht auch gegenüber seinen Nachunternehmern zu.
Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit gilt ebenfalls ab 18.04.2016 die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).
Die darüber hinausgehenden Neuregelungen entnehmen Sie dem Einführungserlass.
Quelle: Bundesingenieurkammer
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