Die Rechnungstellung an Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung durch private Unternehmen soll zukünftig in elektronischer Form möglich sein. So sieht es das E-Rechnungs-Gesetz des Bundes vor, das am 13.7.2016 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.
Das Ausdrucken, Kuvertieren und Frankieren von Papierrechnungen gehört damit bald der Vergangenheit an. So sollen Portokosten gespart und der Arbeitsaufwand bei privaten Unternehmen in erheblichem Maße reduziert werden. Damit können die rechnungstellenden Unternehmen der Bundesverwaltung um bis zu 11 Millionen Euro jährlich entlastet werden. Darüber hinaus werden Ressourcen geschont, Medienbrüche durch die unmittelbare elektronische Übertragung von Rechnungsdaten an die Bundesstellen vermieden und durchgängige sowie konsistente Prozesse von der Bestellung bis zur Bezahlung geschaffen.
Das E-Rechnungs-Gesetz des Bundes ist ein weiterer Meilenstein in der E-Government-Strategie der Bundesregierung. Die elektronische Rechnungsle-gung trägt zu einer enormen Entbürokratisierung, Kosteneinsparung und schnelleren Abwicklung der Zahlungen bei.
, so Dr. Ole Schröder, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium des Innern.
Folgerichtig finden sich die Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung im E-Government-Gesetz des Bundes wieder. Sie treten ab dem 27.11.2018
Bundesministerium des Innern für Bundesministerien und Verfassungsorgane in Kraft. Für alle übrigen Behörden gilt die Neuregelung ab dem 27.11.2019. Zugleich verpflichtet sich die Bundesverwaltung selbst, zukünftig Rechnungen an Bürger und Unternehmen in elektronischer Form anzuzeigen, wenn der Rechnungsstellung ein elektronischer Bestellvorgang vorangegangen ist; beispielsweise im Webshop einer Bundesbehörde.
Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.
Quelle: Bundesministerium des Innern
Das hört sich ja gut an. Wenn dann auch noch wegfällt, dass der Mailverkehr nicht aufgehoben werden muss (wer kann schon Mails 10 Jahre lang lesbar bzw. reproduzierbar aufbewahren), dann ist das eine gute Lösung.
Aber erst dann, wenn es ausreicht die Rechnung als pdf-Datei aufbewahren zu müssen.
Ändert sich die Vorgabe mit der 10jährigen Aufbewahrungsfrist des Mailverkehrs?
Besten Dank für eine Antwort
Momar