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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 15/09/2016 Nr. 27331

Tellerrand: Altersversorgung von Bundesbeamten

Um die Altersversorgung von Bundesbeamten, Berufssoldaten und Richtern geht es in einem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ (18/9532).

Wie die Regierung dazu darlegt, ist der Bund verpflichtet, die Altersversorgung seiner Beamten, Berufssoldaten und Richter „nachhaltig zu gewährleisten“. Hierzu habe er mit der Versorgungsrücklage und dem Versorgungsfonds des Bundes eigenständige Instrumente geschaffen, die sich „neuen Entwicklungen, wie der aktuellen Niedrigzinsphase auf den Kapitalmärkten, anpassen“ müssten.

Die 1999 errichtete Versorgungsrücklage dient der Vorlage zufolge der Begrenzung der Versorgungsaufwendungen des Bundes auch in Bezug auf die ehemals staatlichen Bundesunternehmen von Bahn und Post. Zu diesem Zweck seien der Versorgungsrücklage seit 1999 die sogenannten Unterschiedsbeträge zugeführt worden, „die sich aus den bislang neunmaligen 0,2-Prozentpunkteabzügen von den Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge ergaben“. Nach der aktuellen Fassung des Versorgungsrücklagegesetzes wären die Mittel der Rücklage laut Regierung ratenweise bereits ab 2018 zur Entlastung des Haushalts von Versorgungsausgaben einzusetzen „mit der Folge, dass das Sondervermögen innerhalb von 15 Jahren aufgezehrt werden würde“. Für die unmittelbare Bundesverwaltung zeichne sich jedoch ab, dass die Versorgungsempfängerzahl noch längere Zeit auf hohem Niveau bleiben und der Höchststand erst gegen 2035 eintreten wird. „Deshalb sollte der Bund das systemgerechte und erprobte Instrument der Versorgungsrücklage einstweilen erhalten und ihr Kapital weiter aufbauen“, argumentiert die Regierung.

Wie die Regierung weiter ausführt, wurde der Versorgungsfonds des Bundes 2007 geschaffen, um daraus die Finanzierung der Versorgungsausgaben zu gewährleisten. Daher werde für die ab 2007 beim Bund eingestellten Beamten, Berufssoldaten und Richter eine Kapitaldeckung aufgebaut. Die ursprünglich intendierte vollständige Kapitaldeckung der späteren Versorgungsausgaben dieses Personenkreises lasse sich aber auf Grund der Niedrigzinsphase bis auf Weiteres nicht erreichen. Vor dem Hintergrund der sehr langfristig angelegten Ausrichtung des Versorgungsfonds könne zwar davon ausgegangen werden, dass er die Phase extrem niedriger Zinsen überdauern wird. Der aktuellen Entwicklung sei aber „durch Umstellung auf ein anteiliges Deckungsverfahren Rechnung zu tragen“.

Der Gesetzentwurf sieht nun vor, die Versorgungsrücklage länger zu erhalten, indem der Beginn der Mittelentnahme auf das Jahr 2032 verschoben wird. So werde die Aufzehrung des Vermögens verhindert, bevor das mit dem Gesetz bezweckte Ziel, die Höchstlast bei den Versorgungsausgaben zu dämpfen, erreicht wird. Die Versorgungsrücklage werde gestärkt, indem ihr „bis 2031 weiter die Einsparungen aus der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes zugeführt werden“. In diesem Zusammenhang erfolge eine weitere Stärkung aus der Fortsetzung der Verminderungen von Bezügeerhöhungen. Dies soll “ mit Rücksicht auf die damit einhergehenden Belastungen der Besoldungs- und Versorgungsempfänger allerdings letztmalig und befristet bis 2024″ erfolgen. Belastungsreduzierend wirke insoweit auch eine neue Regelung, wonach „bei mehreren Anpassungsschritten innerhalb eines einheitlichen Anpassungsgesetzes die Verminderung um 0,2 Prozentpunkte nur beim ersten Erhöhungsschritt erfolgt“.

Der weiteren Stärkung des Kapitalisierungsgrades der Versorgungsrücklage dient laut Regierung auch die „Optimierung der Anlagestrategie“ bei der Rücklage und dem Versorgungsfonds. Danach können künftig – neben der bislang allein möglichen Anlage in Anleihen – bis zu 20 Prozent der Mittel der Rücklage in Aktien investiert werden. Das eröffne die Chance, mittelfristig höhere Renditen zu erwirtschaften, wobei das „gegenüber einem reinen Renteninvestment höhere Risiko über den mittel- und langfristigen Anlagehorizont begrenzt“ bleibe.

Ferner soll mit dem Gesetzentwurf das Beamten- und Soldatenversorgungsrecht fortentwickelt werden. Unter anderem soll den Angaben zufolge der Zugang zum jeweiligen Alterssicherungssystem für Teilzeitbeschäftigte erleichtert werden. Künftig soll im Beamten- und Soldatenversorgungsrecht die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren unabhängig vom Beschäftigungsumfang ausschließlich an der Dauer der Zugehörigkeit zum System zu messen sein. Eine Teilzeitbeschäftigung soll sich nur auf den Umfang der berücksichtigungsfähigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit auswirken.

Quelle: Bundestag

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