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Anpassung der MBO an die Bauproduktenverordnung

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) C-100/13 vom 16.10.2014 stellt klar, dass an europäisch harmonisierte, CE-gekennzeichnete Bauprodukte keine zusätzlichen nationalen Anforderungen gestellt werden dürfen, allerdings Anforderungen an das Gebäude national geregelt werden können. Dies hat zur Folge, dass das deutsche Regelungssystem der Landesbauordnungen mit in den Bauregellisten (BRL) angegebenen zusätzlichen nationalen Anforderungen an eine Vielzahl von Bauprodukten angepasst werden muss. Gemäß EuGH-Urteil dürfen ab 16.10.2016 seitens der Bauaufsicht keine über das CE-Zeichen hinausgehenden zusätzlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Anforderungen mehr gestellt werden, d. h. eine gleichzeitige Produktdeklaration CE- und Ü-Zeichen wird es zukünftig nicht mehr geben.

Die Bundesingenieurkammer hat hierzu eine Information für die Länderkammern und ihre Mitglieder erstellt. Eine abschließende Lösung mit konkreten Handlungsempfehlungen für die Planer werden wird unverzüglich nach Abschluss der Verhandlungen mit der Europäischen Kommission kommuniziert werden. Hierzu steht die Bundesingenieurkammer weiterhin in regelmäßigem Kontakt mit BMUB, DIBt und ARGEBAU.

Quelle: Bundesingenieurkammer e.V.

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