Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat zum 01.10.2016 die neue Gesamtausgabe der VOB 2016 per Erlass in Kraft gesetzt. Mit diesem Erlass werden die Bauverwaltungen des Bundes sowie der Länder (im Rahmen der Auftragsverwaltung) angewiesen, die VOB 2016 anzuwenden. Für alle anderen öffentlichen, insbesondere kommunalen Auftraggeber in Niedersachsen sind bei der Vergabe von Bauleistungen insbesondere folgende Grundlagen maßgeblich:
– Auftragswert unter 10.000 Euro > Anwendung des aktualisierten 1. Abschnitts der VOB/A 2016 in der Fassung vom 01.07.16;
– Auftragswert über 10.000 Euro bis zur maßgeblichen EU-Schwelle > Anwendung des 1. Abschnitt der VOB/A 2016 noch in der Fassung vom 07.01.16 (vgl. § 3 Abs. 2 NTVergG), eine Anpassung des Gesetzes in diesem Punkt ist auf den Weg gebracht;
Die Änderung des 1. Abschnitts der VOB/A zum 01.07.16 beschränkt sich im Wesentlichen auf folgende Regelungen im Vergleich zur Fassung vom 07.01.16:
– Aufnahme einer Regelung zu Rahmenverträgen in § 4a VOB/A;
– Wahlrecht des Auftraggebers gemäß § 11 ff. VOB/A über die Art der Kommunikationsmittel (eVergabe), das zeitlich gestaffelt ist;
– differenzierte Neuerungen zum (Er-)Öffnungstermin.
Hinsichtlich der neu aufgenommenen Regelung zu Rahmenvereinbarungen wird übergangsweise eine analoge Anwendung bei Bauvergaben mit einem Auftragswert über 10.000 Euro empfohlen, bis die angestoßene Novellierung des NTVergG durch den niedersächsischen Landtag beschlossen und damit der 1. Abschnitt der VOB/A in der Fassung vom 01.07.16 in Kraft tritt.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Hinweis der Redaktion
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