Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen bekommen über die sogenannte Kostenausgleichsverordnung zum TVgG über 20 Mio. Euro erstattet.
Auf der Grundlage der Verordnung über eine Kostenausgleichsregelung für durch das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen entstandene kommunale Belastungen (Kostenausgleichsverordnung TVgG – TVgG-KoV NRW) erhalten die kommunalen öffentlichen Auftraggeber als Ersatz der notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen, die durch die Verteuerung von öffentlichen Aufträgen oder durch die zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung des TVgG entstanden sind, einen einmaligen Kostenausgleich in Höhe von 20.422.526 Euro. Der Kostenausgleich wird für die Jahre 2013 und 2014 gezahlt. Für das Jahr 2012 erfolgt eine anteilige Zahlung. Der auszugleichende Aufwand wird pauschalisiert. Die Verordnung war am 13.12.2016 in Kraft getreten.
Der Ausgleichsbetrag für den kreisangehörigen Raum beträgt 11.847.586 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird zu 2/3 auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (7.902.340 Euro) und zu 1/3 auf die Kreise (3.945.246 Euro) verteilt.
Damit ist das Konnexitätsfolgenausgleichsverfahren zum TVgG nach drei Jahren zäher Verhandlungen zu einem Abschluss geführt worden. Den Kommunen wird ein vertretbarer Belastungsausgleich für den Aufwand gezahlt, den sie mit der Einführung des TVgG durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen und die Umstellung ihrer Verwaltungsabläufe hatten.
Dem Verfahren vorausgegangen waren 2 kommunale Verfassungsbeschwerden – gegen die RepTVVO (VerfGH 3/14) und gegen die RVO TVgG (VerfGH 15/14) – wegen des Fehlens einer Konnexitätsregelung, welche nun mit der Verkündung der Kostenausgleichsverordnung zum TVgG in der Hauptsache für erledigt erklärt wurden.
Quelle: Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen
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