Das kleine Wörtchen „oder“ sorgt mal wieder für Verunsicherung: Fordert die UVgO in § 28 („Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen“) nun zwingend die elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen oder hat der öffentliche Auftraggeber diesbezüglich Wahlfreiheit?
Für letzteres scheint der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Nr. 9 („die elektronische Adresse, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können oder die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie eingesehen werden können,“) zu sprechen. Oder gilt dies nur für die Ausnahmefälle von der elektronischen Einreichung (§ 29 Abs. 2 UVgO)?
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