Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf zur Einrichtung eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG) erarbeitet. Das Wettbewerbsregister soll zur Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität bei öffentlichen Aufträgen beitragen.
Die Einführung eines bundesweiten „Wettbewerbsregisters“ soll es für öffentliche Auftraggeber einfacher machen, nachzuprüfen, ob es in Unternehmen in der Vergangenheit zu wettbewerbsrelevanten Straftaten gekommen ist. Unternehmen, die z.B. Wirtschaftsdelikte begangen haben, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen profitieren. Die Einrichtung eines bundesweiten „Wettbewerbsregisters“ ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Straftaten gekommen ist und schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Prüfung von Ausschlussgründen. Der Gesetzentwurf regelt zudem abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Eintragungspflichtige Tatbestände
Eingetragen werden beispielsweise rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).
Ferner werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) erfasst, welche die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten. Die Pflicht zur elektronischen Abfrage aus dem neuen Wettbewerbsregister soll die bisherige Pflicht der öffentlichen Auftraggeber nach dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Abfrage des Gewerbezentralregisters ersetzen.
Einführung einer elektronischen Meldepflicht
Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden werden zur elektronischen Mitteilung von Informationen über Rechtsverstöße an die registerführende Behörde verpflichtet. Diese Behörde wird im Geschäftsbereich des BMWi angesiedelt sein. Unternehmen, die eingetragen werden sollen, werden im Vorfeld von der Registerbehörde angehört und können Einwendungen geltend machen.
Ab 30.000 Euro Abfragepflicht vor Zuschlag
Ab einem Auftragswert von 30.000 Euro sind öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber zudem verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. Die Abfragepflicht betrifft damit sowohl Vergabeverfahren oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Ermessensentscheidung bei bestehenden Eintragungen
Die Eintragung in das Register führt nicht automatisch zu einem Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an einem Vergabefahren. Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber haben weiterhin eigenständig im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Unternehmen aufgrund der Eintragung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen wird. In der Regel wird jedoch die Eintragung wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.
Löschungsfrist und Katharsis
Nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren (vgl. § 7 des Referentenentwurfs) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen. Betroffene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter “Selbstreinigung” einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer durchgeführten Selbstreinigung im Vergaberecht sind in § 125 GWB geregelt. Wenn die Registerbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass das Unternehmen sich erfolgreich selbstgereinigt hat, wird die Eintragung gelöscht. In diesem Fall sind die Vergabestellen an die zentrale Entscheidung der Registerbehörde gebunden und dürfen das Unternehmen nicht mehr ausschließen. Die Bindungswirkung entlastet sowohl die Wirtschaft als auch die Vergabestellen, weil die teilweise aufwändige Prüfung der Selbstreinigung nur einmal von der zentralen Registerbehörde durchgeführt wird. Falls der Löschungsantrag abgelehnt wird, kann das Unternehmen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten geltend machen.
Den Referentenentwurf können Sie hier nachlesen.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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