Für das Schleswig-Holsteinische Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG) – in Kraft seit 01.08.2013 – sind die Anwendungshinweise überarbeitet und vereinfacht worden. Diese sollen öffentliche Auftraggeber unterstützen und einer möglichst einheitlichen Verwaltungspraxis dienen. Neben Anwendungshinweisen zu neuen Formblättern wird vor allem auf die seit dem 01.02.2017 geltende Erhöhung des nach § 4 Abs. 3 TTG zu zahlenden Mindeststundenentgelts von 9,18 auf 9,99 Euro hingewiesen.
Vergaberechtlicher Mindestlohn angehoben
Das TTG enthält zum einen Vorgaben, welche von den Vergabestellen des Landes, der Kommunen und sonstigen öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Schleswig-Holstein zu beachten sind. Im Hinblick auf eine nachhaltige öffentliche Beschaffung sollen insbesondere ökologische und soziale Aspekte verstärkt Berücksichtigung finden. Bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG) greift zudem der vergaberechtliche Mindestlohn. Mit Wirkung zum 01.02.2017 wurde dieser auf 9,99 Euro angehoben. Damit sind Unternehmen verpflichtet, Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Mindeststundenentgelt von 9,99 Euro brutto zu zahlen, wenn sie Aufträge aus öffentlicher Hand erhalten.
Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein
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