Update: Die neu gefasste VV-BHO steht im Mitgliederbereich des DVNW (Bibliothek) als Download zur Verfügung (Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003)!
Wo lesen Sie es zuerst? Richtig, im Vergabeblog! Mit Wirkung ab 2. September 2017 haben die Bundes-Auftraggeber für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden. Die neue UVgO ist somit für alle ab diesem Datum begonnenen Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich gültig. Die VOL/A Abschnitt 1 ist damit für diese Geschichte! Dazu wurden bereits zuvor – mit Wirkung zum 18.08.2017 – § 55 BHO sowie nunmehr auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) am 01.09.2017 durch das Bundesministerium der Finanzen geändert. Damit ist nun der Weg für die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), zumindest auf Bunbdesebene, frei. Die Änderung wird in Kürze im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht (siehe Vergabeblog.de vom 07/02/2017, Nr. 29125). Zu ihrer Inkraftsetzung bedurfte es allerdings eines entsprechenden „Anwendungsbefehles“ über Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ (sog. „Einführungserlasse“, mehr dazu hier). Außerdem mussten zuvor haushaltsrechtliche Vorschriften angepasst bzw. geändert werden, um die durch die UVgO vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen den Verfahrensarten „öffentliche Ausschreibung“ und „beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb“ gesetzlich zu verankern (siehe dazu ). Dies ist nun geschehen: Die entsprechenden Änderungen im HGrG und der BHO wurden – als Teil des Gesetzespaketes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleiches – am 14. August im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 7 vom 17.08.2017, S. 3122) und sind am 18. August 2017 in Kraft getreten. Mit der Neufassung der VV-BHO vom 01.09.2017 ist die UVgO nun am 02.09.2017 für Bundesvergabestellen in Kraft getreten.
Wann die UVgO dann in den Ländern eingeführt wird, ist zum einen nicht einheitlich geregelt (siehe ) und zum anderen Gegenstand einer umfangreichen Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) (hier).
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Ergänzender Hinweis zum Inkrafttreten:
Auch wenn das Rundschreiben keine ausdrückliche Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass vor dem 2. September 2017 begonnene Vergabeverfahren nach altem Recht (VOL/A 1. Abschnitt) zu Ende zu führen sind.
Weitere interessante Vergabeblog-Beiträge zum Thema:
Wo steht denn in § 55 BHO n. F. etwas von UVgO? Und wie kann ein Ministerium ein Bundesgesetz ändern? 😉
Danke für den Hinweis. Gemeint war natürlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO), wir haben das im Text nun entsprechend klarstellend kenntlich gemacht.
Eine Rückfrage: Was steht in dem Rundschreiben genau zum Inkrafttreten der geänderten VV? Steht dort der 2.9. als fester Stichtag oder der „Tag nach der Veröffentlichung“? Im letzteren Fall wäre wohl auf die noch ausstehende Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt abzustellen.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach dem Datum des Rundschreibens in Kraft, mithin am 02.09.2017, da das BMF-Runschreiben vom 01.09.2017 datiert.