Nach dem Willen der neuen Landesregierung in NRW soll das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen nochmals überarbeitet werden. Bereits im Januar 2017 war eine Neufassung des “TVgG NRW” beschlossen worden (siehe dazu Vergabeblog.de vom 01/02/2017, Nr. 29008). Durch das sog. „Entfesselungspaket I“ wird das erst im Frühjahr 2017 reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG NRW) erneut geändert. Die Regelungen zu Tariftreue und Mindestlohn sollen demnach bleiben, die Nachweispflichten zur Nachhaltigkeit aber vereinfacht werden. Die Überarbeitung des Tariftreue- und Vergabegesetzes und des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW sind Teil eines ersten Maßnahmenpakets zum Bürokratieabbau in Nordrhein-Westfalen, das das Landeskabinett NRW kürzlich beschlossen hat (siehe auch ).
Bei der Anpassung werden wichtige Ziele wie Tariftreue und Mindestlohn nicht grundsätzlich in Frage gestellt, bestimmte Nachweispflichten sollen jedoch entfallen. Außerdem sollen öffentliche Auftraggeber Nachhaltigkeitsaspekte künftig je nach Einzelfall selbst in das Verfahren bringen.
Hier ein erster Kurz-Überblick über die geplanten Änderungen („Fact Sheets“):
1. Die Regelungen zur Tariftreue und Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns bleiben und werden durch vertragliche Sanktionsmöglichkeiten gestärkt.
2. Die Regelungen zur Nachhaltigkeit werden vereinfacht: Öffentliche Auftraggeber können nun Nachhaltigkeitsaspekte bedarfs- und einzelfallgerecht umsetzen.
3. Der Schwellenwert (25.000 Euro) wird mit dem allgemeinen Vergaberecht zur Verhandlungsvergabe harmonisiert.
4. Zwei Rechtsverordnungen zum TVgG-NRW werden aufgehoben.
5. Lediglich redaktionelle Änderungen gibt es im Korruptionsbekämpfungsgesetz. Der Schutzstandard bei der Korruptionsbekämpfung bleibt erhalten.
6. Die Einführung des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt durch Bundesgesetzgeber sorgt bundesweit für effektivere Korruptionsbekämpfung und mehr Transparenz.
Quelle: Landesregierung Nordrhein-Westfalen
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