Die „Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes“ tritt für Bundesministerien und Verfassungsorgane ab dem 27.11.2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung verpflichtet, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen besteht jedoch erst ab dem 27.11.2020. Für alle übrigen Bundesstellen gelten die neuen Regelungen ab dem 27.11.2019.
Die sog. E-Rechnungsverordnung (ERechV) war am 06.09.2017 vom Bundeskabinett verabschiedet (siehe Vergabeblog.de vom 29/09/2017, Nr. 33039) und am 18.10.2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, 3555) verkündet worden. Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung in § 4a Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (EGovG), welcher im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen“ geschaffen wurde.
Sie gilt für alle Rechnungen, mit denen Lieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet werden und die nach der Erfüllung von öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden. Mit der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung ab 27.11.2020, müssen Rechnungssteller die Rechnungen gegenüber den Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln.
Rechnungsempfänger müssen demgegenüber die ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 der E-RechV elektronisch empfangen können.
Ausnahmen von der Pflicht der elektronischen Rechnungsstellung bestehen etwa bei Direktvergaben bis zu einem Auftragswert von 1.000 Euro oder bei sicherheitsrelevanten Aufträgen mit geheimhaltungsbedürftigen Rechnungsdaten sowie bei Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes.
Die künftig auf elektronischem Wege übermittelten Rechnungen müssen neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen zusätzliche Mindestangaben enthalten. Hierzu zählen
Die zusätzliche Angabe der Lieferantennummer sowie der Bestellnummer ist dann in die elektronische Rechnung mit aufzunehmen, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei der Beauftragung übermittelt wurden.
(Quelle: ABSt Schleswig-Holstein)
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