Ein Interessenbekundungsverfahren (IBV) kann nicht als Instrument zur Markterkundung genutzt werden. Es ist vielmehr ein Bewerbungsverfahren zur Auswahl von Bewerbern in Verbindung mit einer Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergabe. Darauf weist die Auftragsberatungsstelle Hessen hin. Das IBV ersetzt in Hessen den Teilnahmewettbewerb.
Auch bei der Durchführung einer eVergabe, ist das Interessenbekundungsverfahren immer die erste Stufe für eine sich anschließende Beschränkte Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe. Unbeschadet der öffentlichen Ausschreibung ist ein IBV vor einer Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe ab einem geschätzten Auftragswert von 100.000 € bei Bauleistungen bzw. 50.000 € bei Liefer- und Dienstleistungen sowie geistig-schöpferischen Leistungen (z.B. Planungsleistungen) zwingend durchzuführen.
Quelle: Auftragsberatungsstelle Hessen
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