Mit Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 22. Dezember 2017 wurden für kommunale Auftraggeber bereits ab dem 1. Januar 2018 die Nummern 2 und 3 der neuen Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) für verbindlich anwendbar erklärt. Dies erfolgte unabhängig von der noch ausstehenden Neufassung der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich.
In Nummer 2 ist die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) geregelt, sie ersetzt die bisher geltenden Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAMstR). Für die Beurteilung der Frage der Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) findet danach die Empfehlung 2003/361/EG entsprechend Anwendung.
In Nummer 3 wird die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetrieben und anerkannten Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter und die Nachweisführung der Eigenschaft als bevorzugte Bieter geregelt. Diese ersetzt die bisherige Bevorzugten-Richtlinien (öABevR) und die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung von Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Quelle: ABSt Schleswig-Holstein
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