Die Errichtung von privatrechtlichen Stiftungen stellt für den Bund nur in Ausnahmefällen eine geeignete und wirtschaftliche Möglichkeit zur Aufgabenerfüllung dar. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesrechnungshof in einem Beratungsbericht nach § 88 Absatz 2 BHO an das Bundesministerium der Finanzen (BMF).
„Insbesondere die Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Vermögensanlage der Stiftungen zeigen, dass das Stiftungskonzept einer Kapitalstiftung nur bedingt tauglich ist, Aufgaben des Bundes zu erfüllen“, erklärte der Präsident des Bundesrechnungshofes, Kay Scheller, anlässlich der Veröffentlichung des Berichts. „Die Stiftungen sind trotz Bereitstellung des Stiftungskapitals auf eine zusätzliche finanzielle Förderung angewiesen. Der Bund sollte künftig möglichst davon absehen, privatrechtliche Stiftungen zu errichten.“
Der Bundesrechnungshof empfiehlt zudem, vor der Gründung angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Insbesondere muss die Finanzierung einer noch zu gründenden Stiftung dauerhaft – ohne weitere finanzielle Unterstützung durch den Bund – tragfähig sein.
Die Aufgaben und die Finanzierung der vom Bund errichteten oder miterrichteten Stiftungen des privaten Rechts hat der Bundesrechnungshof querschnittlich geprüft. Dabei hat er auch das Vorgehen der Ressorts bei der Gründung von Stiftungen des privaten Rechts untersucht. Die Prüfungserkenntnisse aus verschiedenen Prüfungen sind in einen Beratungsbericht nach § 88 Absatz 2 BHO an das BMF zusammengefasst.
Quelle: Bundesrechnungshof
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