Der Kartellsenat des Kammergerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Dr. Norbert Vossler, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Dr. Ulrike Picker und des Richters am Kammergericht Peter Franck hat am 25.10.2018 ein Urteil in dem Verfahren über die Konzessionsvergabe für den Betrieb des Stromnetzes Berlin verkündet und die Berufung eines Bieters zurückgewiesen. Dieser ist damit auch in der zweiten Instanz mit dem Versuch, das im Jahr 2011 begonnene Konzessionierungsverfahren zu unterbrechen, erfolglos geblieben. Der Kartellsenat sah keine rechtlich erheblichen Gründe, das Verfahren, welches sich im Stadium vor der Auswahl des künftigen Netzbetreibers befindet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu stoppen. Im Ergebnis hat das Kammergericht damit das Urteil des Landgerichts (vgl. dazu Pressemitteilung 70/2017 vom 14.11.2017 sowie ) bestätigt.
Der Bieter hatte in dem Eilverfahren gemäß § 47 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes u.a. beanstandet, die vom beklagten Land Berlin mitgeteilten Auswahlkriterien seien diskriminierend und intransparent, und beantragt, das Verfahren bis zur Erstellung neuer, rechtmäßiger Auswahlkriterien durch das Land auszusetzen.
Das Kammergericht hat entschieden, dass einige Vorwürfe der Verfügungsklägerin (die Vergabestelle sei nicht neutral, der landeseigene Betrieb werde bevorzugt und das Land Berlin missbrauche seine Marktmacht) jedenfalls im gegenwärtigen Stadium der Konzessionsvergabe und damit auch im vorliegenden Eilverfahren nicht zu berücksichtigen seien und dies ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden könne.
Anders sei dies hinsichtlich der an die Bieter gestellten Eignungskriterien. Zwar könnten die Anforderungen, welche Bieter geeignet seien, in einem solchen Eilverfahren, d.h. noch bevor der Konzessionär ausgewählt worden sei, grundsätzlich überprüft werden. Allerdings sei in dem vorliegenden Eilverfahren nicht festzustellen, dass die von dem Land Berlin formulierten Anforderungen an die Eignung der Bieter in dem gegenwärtigen Verfahrensstadium gegen das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstießen. Auch die in den Verfahrensbriefen angegebenen Kriterien und Vorgaben für die Auswahl des künftigen Konzessionärs seien weder intransparent noch diskriminierend.
Der Kartellsenat des Kammergerichts hat sich – anders als noch das Landgericht – nicht darauf beschränkt, diese Kriterien und Vorgaben summarisch, also überschlägig, zu prüfen, sondern hat eine umfassende und detaillierte Kontrolle jedes einzelnen von dem Bieter wirksam gerügten Rechtsverstoßes vorgenommen. Dies sei erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen es nicht zulassen würden, die in diesem Eilverfahren erhobenen Einwendungen in einem späteren Verfahrensstadium nochmals zu berücksichtigen.
Gegen das Urteil des Kammergerichts ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
Kammergericht, Aktenzeichen 2 U 18/18 EnwG, Urteil vom 25. Oktober 2018
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 160/17 kart, Urteil vom 14. November 2017
Quelle: Kammergericht Berlin (PM 41/2018)
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