Die Entscheidung des OLG Koblenz ist zu begrüßen. Die nachträgliche inhaltliche Nachbesserung von Eignungsnachweisen kommt einer Angebotsänderung gleich. Die Differenzierung zwischen nicht korrigierbaren inhaltlichen Fehlern und bloß formellen bzw. korrigierbaren Fehlern bleibt gleichwohl im Einzelfall oft unklar.

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