Vergabe öffentlicher Aufträge: Kommission fordert 15 Mitgliedstaaten auf, die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen einzuhalten.
Die Kommission hat am 24.01.2019 beschlossen, Aufforderungsschreiben an 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich) im Zusammenhang mit der Übereinstimmung ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit den EU-Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu richten.
Die neuen Vorschriften (Richtlinie 2014/24/EU, Richtlinie 2014/25/EU und Richtlinie 2014/23/EU) mussten von den Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission übermittelt die Schreiben, nachdem sie geprüft hat, ob die nationalen Umsetzungsvorschriften mit den EU-Richtlinien in Einklang stehen. Auch bei den übrigen Mitgliedstaaten, die die Umsetzung mit erheblichen Verzögerungen abgeschlossen haben (siehe die Fälle‚ die an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen wurden), wird eine solche Prüfung durchgeführt werden.
In dem an Deutschland gerichteten Aufforderungsschreiben wird u.a. § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV beanstandet. In diesem ist geregelt, dass bei Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 RL 2014/24/EU, wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist. Eine Sonderregelung für Planungsleistungen, wie sie im deutschen Recht besteht, sei in der Richtlinie nicht vorgesehen.
Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Quelle: EU Kommission, BIngK
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