Eine Bevorzugung von Open Source Software in öffentlichen Ausschreibungen ist laut Bundesregierung vergaberechtlich nicht zulässig.
Um den Zugang von Open-Source-Anbietern zu erleichtern, werde bei der Entwicklung der IT-Landschaft darauf geachtet, dass IT-Systeme anhand offener Schnittstellen beschafft und entwickelt werden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/7845) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/7130). Ob Hersteller von Open Source Software den Zuschlag bekommen oder nicht, hänge davon ab, ob die angebotenen Produkte und Dienstleistungen „hinsichtlich Funktionalitäten, IT-Sicherheit, Interoperabilität, Usability, Realisierungs-, Ausbildungs- sowie Pflegeaufwand den Anforderungen entsprechen und wirtschaftlich sind“.
Quelle: Heute im Bundestag (hib/STO)
Eine Einordnung dieser rechtlich m. E. zumindest steilen These wäre m. E. sinnvoll.
Meinem Eindruck nach wollte die Bundesregierung hier vermitteln, nicht immer nicht grundsätzlich Open-Source-Software bevorzugen zu können. Aber wenn es einen Sachgrund dafür gibt, sehe ich nicht, wieso das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers diesbezüglich eingeschränkt sein sollte.
Das Zitat ohne weitere Einordnung, Bewertung o. ä. erweckt hingegen einen anderen Eindruck, m. E. einen falschen und so von der Bundesregierung wohl auch nicht gewollten.