„Träger nach § 21 des SGB 3 haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB 2 oder 3 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im pädagogischen Bereich in den Kalenderjahren 2019 bis 2022 mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen“, so § 1 der Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 (Vergabemindestentgeltverordnung 2019 – VergMindV 2019), vom 27.03.2019.
Das Mindestentgelt nach § 4 VergMindV 2019 beträgt mindestens: Ab dem 1. April 2019 brutto 15,72 Euro, ab dem 1. Januar 2020 brutto 16,19 Euro,ab dem . Januar 2021 brutto 16,68 Euro und ab dem 1. Januar 2022 brutto 17,18 Euro je Zeitstunde.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung ist „auf das Mindestentgelt als Bedingung für die Ausführung des Auftrags … in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hinzuweisen.“
Die Verordnung können im Bundesanzeiger hier nachschlagen. Die Regelung trat zum 1. April 2019 in Kraft.
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, S. 364 f., 28. März 2019
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