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Hessen: VOB/A 2019 zum 09.04.2019 in Kraft getreten

Mit der Veröffentlichung im Hessischen Staatsanzeiger ist seit dem 09.04.2019 der überarbeitete 1. Abschnitt der VOB/A 2019 auf Landesebene anzuwenden. Der Änderungserlass ändert den „Vergabeerlass“ vom 27.06.2016 wie folgt ab:

„Nr. 1.1 b. erhält folgende Fassung: Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) –Ausgabe 2019, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) ,Abschnitt 1: Basisparagrafenvom 31.01.2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2).“

Zudem enthält der Erlass folgende Anwendungsbestimmungen:

  • Soweit ein Interessenbekundungsverfahren nach § 10 Abs. 4 und 5 HVTG durchgeführt wird, ersetzt es die Vorabbekanntmachung nach § 20 Abs. 4 VOB/A. Im Übrigen ist § 20 Abs. 4 VOB/A –Vorabbekanntmachung über Beschränkte Ausschreibungen –zur Anwendung freigestellt.
  • Die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist kein Regelverfahren, sondern nur unter den Bedingungen nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 HVTG sowie § 3a Abs. 3 VOB/A 2016 (alt) zulässig. § 3a Abs. 1 VOB/A 2019 gilt insoweit nicht.

In Hessen erfolgt damit keine Gleichstellung der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Der Grund hierfür dürfte ein gewollter Gleichlauf mit § 3 Abs. 3 VOL/A sein, da Hessen bisher von der Inkraftsetzung der UVgO Abstand genommen hat.

Quelle: Hessischer Staatsanzeiger 15/2019

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