Aufgrund des großen und kontroversen Interesses an der Entscheidung der VK Südbayern zur Form der Informationsschreiben nach § 134 GWB (siehe ), teilt die Vergabekammer in der vergangenen Woche mit, dass der Beschluss durch die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig durch das OLG München (Beschl. v. 28.08.2019 – Verg 11/19) bestandskräftig geworden ist. Eine inhaltliche Positionierung des OLG zur Frage der Mitteilung nach § 134 GWB ist dabei aber nicht erfolgt.
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Quelle: VK Südbayern
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