2 Minuten

Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 11/03/2020 Nr. 43500

Offenbaren von Staatsgeheimnissen: Haftstrafen rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der beiden Angeklagten Martin M. (61 Jahre) aus Koblenz und Thomas M. (56 Jahre) aus Meckenheim verworfen (Beschluss vom 18. Februar 2020, Aktenzeichen 3 StR 546/19).

Die beiden Rüstungslobbyisten hatten unbefugt geheime Erläuterungen zu einem Haushaltsentwurf des Bundesverteidigungsministeriums besessen und weitergeleitet. Deshalb hat sie der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) unter dem Vorsitz von Lars Bachler am 12. Juli 2019 wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen zu Haftstrafen verurteilt: Den Angeklagten Martin M. zu einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung und den Angeklagten Thomas M. zu zwei Jahren und sechs Monaten (Aktenzeichen III-7 StS 1/19). Diese Strafe muss Thomas M. nun antreten.

Thomas M. war bei einem Hersteller von Explosivstoffen beschäftigt und pflegte berufliche sowie freundschaftliche Kontakte zu Martin M. Dieser war Niederlassungsleiter eines in Süddeutschland ansässigen Rüstungsunternehmens. Bei einer Routinekontrolle hatte der Sicherheitsdienst dieses Unternehmens eine Kopie der aus dem Verteidigungsausschuss des Bundestages stammenden Ausfertigung des Dokuments in einem unverschlossenen Rollcontainer eines Mitarbeiters aufgefunden.

Nach den durch den Senat im Verlauf der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen handelte es sich um die „Kronjuwelen des Verteidigungshaushalts“. Falls das Dokument in die Hände eines ausländischen militärischen Nachrichtenwesens gelangt wäre, hätte sich dies für die fremde Macht wie ein „6er im Lotto mit Zusatzzahl“ dargestellt.

Quelle: OLG Düsseldorf, PM12/2020

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (1 Bewertungen, durchschn.: 5,00aus 5)

Loading…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Eine Antwort zu „Offenbaren von Staatsgeheimnissen: Haftstrafen rechtskräftig“

  1. Avatar von Monteblanc
    Monteblanc

    Der Sachverständige, General a.D. Glatz und der Geheimschutzbeauftragte des BMVg logen vor Gericht. Die inriminierenden Unterlagen waren der Entwurf der geheimen Erläuterungen, Teil 1 des Einzelplan 14. Sie stellen in keinem Falle die Kornjuwelen der geheimen Papiere da. Dies ist falsch. Die Papiere waren mehr als zwei Monate im Umlauf und wurden aus dem MdB Büro Lamers herausgegeben, der nicht strafrechtlich belangt wurde. Ebenso nicht seine Mitarbeiter, Besitzer der Unterlagen in dem Unternehmen ESG und der Beschaffer der Unterlagen Martin M. war als Täter dieser wichtigen Unterlagen 15 Monate auf freiem Fuss mit Wissen der Ermitteler BKA, BGH und GBA. Es gibt keine Beweise, dass Thomas M. diese Unterlagen im Besitz hatte und gehabt hat, nach den vorliegenden amtlichen Unterlagen. Es war ein politisch gesteuertes Urteil. Darüber hinaus haben die Richter, Staatsanwälte und Verteidiger gegen die Geheimhaltungsbestimmungen, die bei solchen Prozessen eingehalten werden müssen, verstoßen. Entsprechende Strafanzeigen sind in der Vorbereitung und der Rechtausschuss des Deutschen Bundestag beschäftigt sich mit dem Fall nach der Sommerpause. Ferner hat der Angeklagte glaubhaft versichert, nie im Besitz der Papiere gewesen zu sein und veröffentlichte ein Buch darüber mit dem Titel: Für die Freiheit kämpfen – Unschuldig angeklagt und verurteilt. Alle wesentlichen Unterlagen sind hier veröffentlich. Darüber hinaus wurde gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde durch Thomas M. eingelegt, da zahlreiche Rechtverstösse nachgewiesen werden konnten.