Mit Rundschreiben vom 11.03. wird in Fällen, in denen der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht, für das Land Berlin verbindlich angeordnet, dass grundsätzlich eine elektronische Auftragsvergabe durchzuführen ist (Nr. 8.1 und Nr. 8.2 AV zu § 55 LHO). Die Durchführung einer elektronischen Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen auf der Grundlage der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) hat spätestens ab dem 01.04.2020 zu erfolgen. Soweit bis zu dem genannten Termin noch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) angewendet wird, entfällt die Anwendungspflicht.
Für die landesunmittelbare Verwaltung gilt, dass die elektronische Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie von Konzessionen über die Elektronische Bekanntmachungs- und Vergabeplattform des Landes Berlin zu erfolgen hat (Nr. 8.3 AV zu § 55 LHO).
Der mittelbaren Landesverwaltung, Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin und Zuwendungsempfängern steht es grundsätzlich frei, welche Vergabeplattform sie nutzen.
Weitere Informationen können dem Rundschreiben SenStadtWohn V M /SenWiEnBe II D Nr. 02/2020 (.pdf) entnommen werden.
Die Textsammlung zum Berliner Haushaltsrecht (LHO und AV) finden Sie hier (.pdf).
Quelle: Senatsverwaltung Berlin
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