Das Berliner Abgeordnetenhaus hat ein neues Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) für das Land Berlin verabschiedet (siehe Vergabeblog.de vom 03/04/2020, Nr. 43731). Ziel der Neuregelung ist die Modernisierung des landesspezifischen Vergaberechts. Das Gesetz soll terminologisch an das Bundes- und Europarecht angepasst und anwenderfreundlicher gestaltet werden.
Einer umfassenden Neuregelung wurde der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes in § 2 BerlAVG n.F. unterzogen. Nach der alten Regelung waren alle Berliner Vergabestellen im Sinne von § 98 GWB zur Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes verpflichtet.
Das neue Gesetz sieht dagegen einen abgestuften Anwendungsbereich vor. Vollständig angewendet wird das Gesetz nur noch auf die unmittelbare Landesverwaltung (Senatsverwaltung, Bezirksverwaltungen und nicht rechtsfähige Eigenbetriebe).
Für andere öffentliche Auftraggeber des Landes Berlin sollen hingegen nur die Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes gelten, die in erster Linie ökologische und soziale Ausführungsbedingungen und deren Implementierung in den Vertrag regeln. Dabei wird wiederum nach dem Auftragswert differenziert. Im Oberschwellenbereich gelten die Abschnitte 3 und 4 für sämtliche öffentliche Auftraggeber. Im Unterschwellenbereich werden hingegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann zur Anwendung der Abschnitte 3 und 4 verpflichtet, wenn sie § 55 LHO unterliegen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Anwendungsbereich des § 55 LHO ausgenommen sind (z.B. BVG, BWB und BSR), unterfallen daher im Unterschwellenbereich nicht dem BerlAVG n.F. Ebenso sind juristische Personen des Privatrechts, an denen das Land Berlin Beteiligungen hält, im Unterschwellenbereich nicht an das Gesetz gebunden.
Die Neuregelung dürfte daher für bestimmte Auftraggeber, die von der Anwendung ausgenommen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Vergabe darstellen. Ob durch die Ausdifferenzierung des gesetzlichen Anwendungsbereichs jedoch tatsächlich ein Schritt in Richtung Vereinfachung und Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes getan wurde, erscheint hingegen zweifelhaft. Durch die Neufassung muss nunmehr je nach Art des Auftraggebers und Wert des Auftrages im Einzelfall geprüft werden, ob das Gesetz anwendbar ist. Für Auftraggeber außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung wird die Rechtslage daher komplizierter.
Auch der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes wurde in § 3 BerlAVG n.F. geändert. Das Gesetz gilt nunmehr für Bauleistungen ab einem Wert von 50.000 € netto. Die bisherige Wertgrenze von 10.000 € netto bleibt für sonstige Liefer- und Dienstleistungen bestehen.
Von sehr hoher praktischer Bedeutung dürfte die Anhebung des vergabespezifischen Entgelts auf 12,50 € gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BerlAVG sein. Der Mindestlohn bei der Ausführung öffentlicher Aufträge ist daher erheblich höher als durch das Mindestlohngesetz des Bundes vorgegeben. Die neue Mindestlohnregelung gilt im gesamten Anwendungsbereich des BerlAVG. Die frühere Wertgrenze von 500 € für die Anwendung des Mindestlohns wurde somit auf 50.000 € netto für Bauleistungen und 10.000 € netto für sonstige Liefer- und Dienstleistungen erhöht. Von Gewerkschaftsvertretern wurde die Erhöhung der Wertgrenzen vor Verabschiedung des Entwurfes kritisiert (die Berliner Zeitung berichtete). Vertreter von Wirtschaftsverbänden bemängelten hingegen, dass die Gesetzesreform aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Unternehmen zur Unzeit käme und forderten stattdessen die Verabschiedung eines Konjunkturpaketes (Pressemitteilung der IHK, vgl auch Vergabeblog.de vom 03/04/2020, Nr. 43731).
Das neue Gesetz bedarf zur Wirksamkeit noch der Ausfertigung und Verkündung im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen haben.
Johannes Oehlschlegel ist Rechtsanwalt bei der Berliner Vergabe- und Immobilienrechtskanzlei Meincke Bienmüller. Er berät hauptsächlich öffentliche Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren. Sein besonderes Interesse gilt dabei Ausschreibungen im Bereich der Energieinfrastruktur. Vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war er Richter und Staatsanwalt in Thüringen.
Im Berliner Wirtschaft Stadtentwicklung Rundschreiben 04/2020 vom 06.05.2020
(BerlAVG) mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. S. 276 vom
30. April 2020)