Zur Beschleunigung von Investitionen hat das Finanzministerium NRW mit Runderlass vom 27.04.2020 die Wertgrenzen zur Beschaffung von Bauleistungen durch Landesbehörden angehoben. Nach Nr. 2.2 des Erlasses gelten seit dem 28.04. folgende Wertgrenzen in NRW:
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Freihändige Vergabe durchgeführt werden.
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt (Nr. 2.4).
Der Erlass trat am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Den Erlass finden Sie zum Nachlesen, hier.
Quelle: Ministerium der Finanzen NRW
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