In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen Bestimmungen der europäischen Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, konkret gegen Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie (s. ). Mit Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-377/17 besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der HOAI. Diese gibt bislang vor, in der HOAI Mindest- und Höchsthonorarsätze festzulegen. Daher ist infolge des EuGH-Urteils zunächst das ArchLG anzupassen. Dazu dient der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des ArchLG.
Im Entwurf wird der Anwendungsbereich des ArchLG künftig genauer umschrieben als in der bisherigen Gesetzesfassung. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Maßstäbe und Grundsätze für die Honorarberechnung, deren Festlegung in der HOAI weiter möglich bleiben soll. Grundlegend neu ist dagegen, dass die Vertragsparteien das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen künftig stets frei vereinbaren können. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem soll die HOAI für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten. In diesem Zusammenhang stehen auch weitere im Gesetzentwurf vorgesehene Änderungen, wie die Anpassung des § 650q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Änderungen in den §§ 73 ff. der Vergabeverordnung (VgV). Die Änderungen an der HOAI selbst werden derzeit erarbeitet.
Außerdem sollen im Rahmen des Gesetzes einige Klarstellungen in den vergaberechtlichen Rechtsverordnungen vorgenommen werden. Diese betreffen die Vergabeverordnung, die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und die Sektorenverordnung. Sie betreffen die Verfahrensart des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, das nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen genutzt werden kann, dann aber äußerst zügige Beschaffungen ermöglicht. Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie sollen hier einige Klarstellungen erfolgen.
Quelle: Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
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