Die (Clickbait?) Überschrift des Beitrags ist nach meinem Verständnis bestenfalls irreführend. Sie wäre passend, wenn zwar ein Ausschlussgrund einschlägig, ein Ausschluss aber unverhältnismäßig o.ä. gewesen wäre. Hier scheiterte ein Ausschluss ja aber wohl bereits auf der Tatbestandsseite, weil nach erforderlicher Auslegung des Angebots (bzw. mangels erforderlicher Aufklärung) ein Ausschlussgrund gar nicht hätte bejaht werden dürfen.

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