Das Bremische Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG) ist zeitlich befristet und wird mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten. Das InvErlG soll dazu beitragen die konjunkturellen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu reduzieren, indem Vergabeverfahren beschleunigt und vereinfacht werden. Es gilt für öffentliche Auftraggeber ebenso wie für Zuwendungsempfänger, soweit diese nach den Vorgaben des Zuwendungsbescheides das TtVG zu beachten haben.
Das InvErlG regelt für nationale Vergabeverfahren über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, welche während des Geltungszeitraumes dieses Gesetzes begonnen werden, vom TtVG abweichende Wertgrenzen zur Durchführung beschränkter Ausschreibungen, freihändiger Vergaben/Verhandlungsvergaben und von Direktaufträgen. Werden die genannten Wertgrenzen unterschritten, sind Einzelfallbegründungen für die jeweilige Verfahrenswahl entbehrlich. Nach § 2 InvErlG können Aufträge
– über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 1.000.000 Euro im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb,
– über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 100.000 Euro im Wege der freihändigen Vergabe, beziehungsweise der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb,
– über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von netto 3.000 Euro im Wege eines Direktauftrags,
– die zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders dringlich sind, ohne darüberhinausgehende Einzelfallbegründung unterhalb des EU-Schwellenwertes im Wege eines Direktauftrags, an einen ausgewählten Bieter
vergeben werden.
Zuwendungsempfängern sollen dieselben verfahrenstechnischen Erleichterungen zugutekommen, wie öffentlichen Auftraggebern. Aus diesem Grund erfasst der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes auch Zuwendungsempfänger. Zuwendungsnehmer, die im Geltungszeitraum des Gesetzes von den erhöhten Wertgrenzen Gebrauch machen, verletzen nicht ihre Verpflichtung aus dem Zuwendungsbescheid. Die sonstigen Vorschriften des Tariftreue- und Vergabegesetzes, der Unterschwellenvergabeverordnung oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen sind gemäß den Vorgaben des Zuwendungsbescheids anzuwenden.
Die Nutzung der Handlungsspielräume gemäß § 2 InvErlG ist dem öffentlichen Auftraggeber freigestellt. Die Auftragsvergabe nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rechtslage bleibt unverändert möglich.
Quelle: IHK Bremen
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