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Gigabit-Netz: EU-Wettbewerbshüter billigen Beihilferegelung

Die Europäische Kommission hat vergangenen Freitag die deutsche Beihilferegelung zum Ausbau von sehr schnellen Breitbandnetzen mit Gigabit-Übertragungsgeschwindigkeit genehmigt. Die mit bis zu 12 Mrd. Euro ausgestattete Regelung wird im Einklang mit den EU‑Breitbandzielen dafür sorgen, dass Kunden in Gebieten, in denen der Markt keine derartigen Breitbandnetze bereitstellt, angebunden werden. „Die deutsche Regelung wird die Bereitstellung von Internetverbindungen mit sehr hohen Übertragungsgeschwindigkeiten in Deutschland wesentlich verbessern. Sie wird dafür sorgen, dass öffentliche Gelder in Gebiete fließen, die am dringendsten eine bessere Anbindung benötigen, und gleichzeitig Investitionen privater Betreiber fördern“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

„Der digitale Wandel in Europa hängt maßgeblich von hochwertigen Netzen ab. Hochwertige Netze sind von entscheidender Bedeutung für die Anbindung der Regionen in der Europäischen Union und tragen zu einer wettbewerbsfähigeren und nachhaltigeren sozialen Marktwirtschaft bei. Die Kommission setzt sich entschlossen für den Ausbau von Gigabit-Infrastrukturen in Europa ein“, so Vestager.

Die Bundesregierung hatte die Beihilferegelung zur Förderung des Ausbaus von Gigabit-Netzen in Deutschland bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die nationale Gigabit-Regelung soll den Aufbau einer neuen, öffentlich finanzierten Netzinfrastruktur mit sehr hoher Kapazität voranbringen, damit Haushalte, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Deutschland schnellere Internetverbindungen erhalten. Für die Regelung sind nationale Haushaltsmittel von 6 Mrd. Euro veranschlagt, die durch Beiträge aus regionalen und lokalen Haushalten für die einzelnen Förderprojekte ergänzt werden, sodass sich die Gesamtmittelausstattung auf bis zu 12 Mrd. Euro beläuft.

Mit den neuen Netzen kann eine Übertragungsgeschwindigkeit von 1 Gigabit pro Sekunde (Gbit/s) im Upload und im Download („symmetrisch“) erreicht werden, was für die Nutzer in den Zielgebieten eine erhebliche Verbesserung darstellt. Somit wird die deutsche Gigabit-Regelung zu einer „wesentlichen Verbesserung“ der Konnektivität führen.

Die Regelung wird unterversorgten Haushalten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zugutekommen. Damit die Gebiete, in denen die Internetverbindung für Haushalte bislang am schlechtesten ist, prioritär behandelt werden, sieht die Regelung einen zweistufigen Ansatz vor:

  • In der ersten Ausbaustufe wird die Errichtung von Gigabit-Infrastruktur für Haushalte unterstützt, die bislang nur Zugang zu einer Internetverbindung mit weniger als 100 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) haben. Die Umsetzung dieser ersten Ausbaustufe der Regelung wird somit erheblich zur Verringerung der digitalen Kluft zwischen ländlichen und städtischen Gebieten in Deutschland beitragen.
  • In der zweiten Ausbaustufe, die 2023 beginnt, wird der Aufbau von Gigabit-Infrastruktur für Haushalte gefördert, die bereits Zugang zu einer Internetverbindung mit 100 Mbit/s haben, aber nicht zu einem Netz, das sehr hohe Geschwindigkeiten von bis zu 1 Gbit/s bietet. Durch die Umsetzung dieser zweiten Ausbaustufe will Deutschland bis Ende 2025 allen Bürgerinnen und Bürgern Gigabit-Netze zur Verfügung stellen.

Mit diesem zweistufigen Ansatz wird sichergestellt, dass die Förderung zunächst in die am stärksten unterversorgten Gebiete fließt, ohne dass private Investitionen verdrängt würden, und dass den Haushalten rechtzeitig die benötigte Anbindung zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus trägt der zweistufige Ausbau der Gigabit-Infrastruktur auch dem Umstand Rechnung, dass die Baukapazitäten in Deutschland gegenwärtig knapp sind, und verringert so das Risiko möglicher Baupreiserhöhungen, durch die eigentlich rentable private Investitionen in sehr schnelle Netze beeinträchtigt werden könnten.

Die Regelung steht mit den strategischen Zielen der Gigabit-Mitteilung der Kommission von 2016 im Einklang, da sie öffentliche Investitionen in Bereichen ermöglicht, in denen die Zielwerte der Mitteilung (d. h. Zugang der Haushalte zu Infrastrukturen mit 100 Mbit/s, die bis 2025 auf Gigabit-Geschwindigkeiten aufgerüstet werden können) noch nicht erreicht sind und private Investoren keine ausreichende Infrastruktur planen.

Außerdem sieht die Regelung vor, dass Anreize für private Investoren bestehen bleiben. So sind von privaten Marktteilnehmern in jüngerer Zeit errichtete leistungsfähige Netze während eines Übergangszeitraums geschützt, um die Amortisierung der Investitionen zu unterstützen.

Darüber hinaus ist sichergestellt, dass die geförderten Netze auch anderen Betreibern offenstehen, die die neue Infrastruktur nutzen wollen, denn ihnen muss unter anderem durch die physische Entbündelung der geförderten Infrastruktur Zugang auf Vorleistungsebene gewährt werden.

Um eine Doppelung von Infrastrukturen zu vermeiden, werden die deutschen Behörden daher die bestehenden und geplanten Investitionen der Marktteilnehmer wie folgt berücksichtigen:

  • Mit der Infrastruktur sollen diejenigen Kunden versorgt werden, die noch keinen Zugang zu bestimmten Mindestgeschwindigkeiten haben, d. h. Haushalte mit weniger als 100 Mbit/s im Download sowie Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit weniger als 200 Mbit/s im Upload und im Download („symmetrisch“) und bis zu 500 Mbit/s im Download.
  • In der zweiten Ausbaustufe ab 2023 gilt für Privathaushalte der gleiche Schwellenwert wie für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Die in dieser zweiten Stufe für Haushalte errichteten neuen Gigabit-Netze können Ende 2025 in Betrieb genommen werden.
  • Die neuen Netze werden nicht in Gebieten aufgebaut, in denen es bereits ein Netz mit sehr hoher Kapazität (z. B. ein Glasfasernetz bis zum Kunden oder ein aufgerüstetes Kabelnetz) gibt oder ein solches von privaten Investoren geplant ist.
  • Auch Gebiete, in denen zwei oder mehr Netze schnelle Breitbandverbindungen (mindestens 30 Mbit/s) bieten, kommen nicht für eine Förderung in Betracht.

Die Beihilfen werden auf der Grundlage offener, transparenter und diskriminierungsfreier Ausschreibungen gewährt, an denen sich Anbieter aller Technologien beteiligen können. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die deutsche Gigabit-Regelung nach den Leitlinien für Breitbandbeihilfen genehmigt.

Hintergrund

Die neue, bundesweit geltende Regelung Deutschlands knüpft an zwei bereits zuvor auf den Weg gebrachte bayerische Gigabit-Maßnahmen an, die die Kommission im Dezember 2018 bzw. im November 2019 genehmigt hatte. Diese sahen vor, dass allen Haushalten, die bislang lediglich Zugang zu einer Internetverbindung mit weniger als 100 Mbit/s hatten, eine Gigabit-Infrastruktur bereitgestellt werden soll.

Auf der Grundlage der Breitbandziele der EU für 2020 hat die Kommission in ihrer Gigabit-Mitteilung den Konnektivitätsbedarf für den Aufbau einer europäischen Gigabit-Gesellschaft ermittelt, in der Netze mit sehr hoher Kapazität die breite Nutzung und Entwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Anwendungen im digitalen Binnenmarkt ermöglichen. Diesen Konnektivitätsbedarf hat die Kommission in ihrer Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ präzisiert.

Die deutsche Gigabit-Regelung steht mit den strategischen Zielen der Gigabit-Mitteilung sowie mit der Auffassung der Kommission im Einklang, dass Privathaushalte im Laufe dieses Jahrzehnts in zunehmendem Maße Gigabit-Geschwindigkeiten benötigen werden, wie in der Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ dargelegt.

Nach den geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Breitbandausbau aus dem Jahr 2013 sind solche öffentlichen Investitionen zulässig, wenn ein Marktversagen vorliegt und die Investitionen eine „wesentliche Verbesserung“ bewirken. Zum Schutz des Wettbewerbs und zur Wahrung der Anreize für private Investitionen müssen aber auch bestimmte andere Kriterien berücksichtigt werden.

Die Kommission konsultiert gegenwärtig die Interessenträger zu den Leitlinien für Breitbandbeihilfen aus dem Jahr 2013 und allgemeiner zu den geltenden EU-Beihilfevorschriften für die öffentliche Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen. Die öffentliche Konsultation erfolgt im Rahmen einer Gesamtbewertung der einschlägigen Vorschriften, durch die die Kommission ermitteln will, ob diese ihren Zweck noch erfüllen oder angesichts der jüngsten Technologie- und Marktentwicklungen aktualisiert werden sollten. Alle Interessenträger können sich noch bis zum 5. Januar 2021 an der öffentlichen Konsultation beteiligen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.54668 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

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