Mit Rundschreiben vom 24.11.2020 weist das Bayerische Staatsministerium des Inneren auf aktuelle Entwicklungen zu kommunalen Auftragsvergaben während der COVID19-Pandemie hin. Befristet bis zum 31.12.2021 gilt auch für die Vergabe von kommunalen Aufträgen Folgendes:
Mindestangebotsfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A für Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A kann im Einzelfall auch eine Angebotsfrist vorgesehen werden, die weniger als zehn Kalendertage beträgt. Die Angebotsfristen müssen – abhängig von Art und Umfang der zu vergebenden Leistung – ausreichend bemessen werden. Eine Verkürzung kommt daher nur in Betracht, wenn die Erarbeitung des Angebotes in einem zeitlich entsprechend begrenzten Rahmen tatsächlich möglich ist.
Teilnahme- und Angebotsfristen für Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
Angesichts der drohenden konjunkturellen Lage ist von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen. Daher kann bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen für die jeweiligen Vergabeverfahren in der Regel von den Verkürzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden, die das Vergaberecht bei hinreichend begründeter Dringlichkeit vorsieht. Die Fristen müssen im Einzelfall ausreichend bemessen werden.
Bei der auf den Einzelfall bezogenen Bewertung ist vorübergehend ein weniger strenger Maßstab an die Begründung der Dringlichkeit anzulegen. In die Vergabevermerke ist ein Hinweis auf die Dringlichkeit und die Auskömmlichkeit der festgesetzten Fristen aufzunehmen.
In Nummer 2 des Rundschreibens erläutert das Staatsministerium Erleichterungen für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Den vollständigen Text des Rundschreibens: „Verkürzung von Angebotsfristen, reduzierte Formerfordernisse bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb – Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 24. November 2020“ finden Sie auf der Internetpräsenz des Staatsministeriums.
Quelle: Stmi.bayern.de
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