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BRH sieht Verstoß gegen Haushaltswahrheit

Der Bundesrechnungshof (BRH) hat die Bundesregierung wegen Verstößen gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Jährlichkeit, der Fälligkeit sowie der Haushaltswahrheit kritisiert. Vor allem wegen der Verlagerung von Haushaltsmitteln in diverse Sondervermögen würden Zweifel bestehen, ob die nach Artikel 115 des Grundgesetzes in Notfallsituationen mögliche Ausweitung der Kreditobergrenze in dem Umfang erforderlich gewesen sei, den der zweite Nachtragshaushalt des Jahres 2020 vorsehe. Diese Feststellungen trifft der Bundesrechnungshof in seinen Bemerkungen 2020 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, der dem Deutschen Bundestag als Unterrichtung (19/25350) vorgelegt wurden.

Zum Vollzug des von der Corona-Krise noch nicht betroffenen Haushalts 2019 berichtet der Bundesrechnungshof, dass angesichts der guten Konjunktur und steigender Steuereinnahmen eine geplante Entnahme aus der Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“ nicht notwendig gewesen sei. Stattdessen sei der Rücklage zum Abschluss des Haushaltsjahres ein Haushaltsüberschuss von 13 Milliarden Euro zugeführt worden. Damit habe sich der Bestand der Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“ auf über 48,2 Milliarden Euro erhöht.

Die Rücklage wurde nach Angaben des Rechnungshofs im Jahr 2015 zur Bewältigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der wachsenden Anzahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern gebildet. Die Planung einer solchen Rücklage sei von der Bundeshaushaltsordnung nicht geregelt. Als vorübergehende Maßnahme hält der Bundesrechnungshof den Einsatz eines Finanzierungsüberschuss für den Aufbau einer Reserve zugunsten nachfolgende Haushalte für vertretbar. „Die fortwährende Bildung von Rücklagen zur Finanzierung von Ausgaben in nachfolgenden Haushalten hingegen beeinträchtigt erheblich den Jährlichkeitsgrundsatz“, heißt es in der Unterrichtung.

Weiter wird ausgeführt, dass im Jahr 2020 ursprünglich eine Entnahme aus dieser Rücklage in Höhe von 10,6 Milliarden Euro vorgesehen gewesen sei. Im Zuge der Nachtragshaushalte sei zunächst die Zweckbestimmung der Rücklage „zur Finanzierung von Belastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen“ aufgehoben und dann die ursprünglich vorgesehene Entnahme aus dieser Rücklage gestrichen und durch eine entsprechend höhere Nettokreditaufnahme ersetzt worden.

Damit stehe die aus Überschüssen der Haushalte 2015 bis 2019 angesparte Rücklage von 48,2 Milliarden Euro für den Bundeshaushalt 2021 „auf Vorrat“ weiterhin in voller Höhe zur Verfügung. „Nach Auffassung des Bundesrechnungshofs hätte die Rücklage zur Finanzierung des zweiten Nachtragshaushalt 2020 verwendet werden müssen, um die für den Haushaltsausgleich 2020 vorgesehene Nettokreditaufnahme abzusenken und die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Jährlichkeit, der Fälligkeit sowie der Haushaltswahrheit angemessen zu beachten“, heißt es in der Unterrichtung.

In seinem Bericht behandelt der Bundesrechnungshof auch die insgesamt 24 Sonder-, Zweck- und Treuhandvermögen des Bundes. Ein Sondervermögen könne sinnvoll sein, wenn die noch zu finanzierenden Aufgaben nachweisbar effizienter als durch eine Mittelveranschlagung im Bundeshaushalt erfüllt werden könnten. Diese Voraussetzung sei bei den in den letzten Jahren eingerichteten Sondervermögen oft nicht erfüllt. Zudem seien bei einigen Sondervermögen die Ausgaben buchmäßig nach vorne gezogen worden, die kassenmäßigen Ausgaben seien zum Teil erst Jahre später geflossen. Dies gelte insbesondere für den Energie- und Klimafonds (EKF). den Kommunalinvestitionsförderungsfonds und das Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“. „Damit ergibt sich ein Verstoß gegen das Jährlichkeitsprinzip und den Grundsatz der Fälligkeit. Die Ausgaben dieser Sondervermögen gehören daher aus Sicht des Bundesrechnungshofs in den Kernhaushalt des Bundes und nicht in ein Sondervermögen“, heißt es in der Unterrichtung.

Quelle: Bundestag

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