Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Vergaben von „strategischen Kooperationspartnerschaften“ zur Bewerbung um die Stromnetze auf den Gebieten der Städte Lörrach und Weil am Rhein an die bnNETZE GmbH rechtmäßig erfolgt sind.
Das OLG Karlsruhe hat die entsprechenden Entscheidungen der Vergabekammer Baden-Württemberg bestätigt und die sofortigen Beschwerden der ED Netze GmbH, die in den Vergabeverfahren nicht zum Zuge gekommen war, zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die den Vergabeentscheidungen zugrundeliegenden Bewertungen der angebotenen Konzepte inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Zuschlagskriterien wurden eingehalten, ein Verstoß gegen Bestimmungen des Vergabeverfahrens konnte nicht festgestellt werden. Der jeweilige Gemeinderat habe über die Wertung der Angebote und die abschließende Vergabeentscheidung eigenständig abgestimmt; die maßgeblichen Entscheidungen wurden nicht externen Beratern übertragen. Bei ihrer Entscheidung, die bnNETZE GmbH nicht wegen angeblicher wettbewerbseinschränkender Absprachen in der Vergangenheit vom Vergabeverfahren auszuschließen, hätten die beteiligten Städte ihr Ermessen weder fehlerhaft ausgeübt noch die Grenzen ihres Ermessens überschritten. Auf die Frage, ob solche Absprachen tatsächlich vorgekommen waren, käme es dabei nicht an, sodass das OLG Karlsruhe hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar und daher sofort rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 16.12.2020 (15 Verg 4/20, 15 Verg 9/20)
Stutzig macht mich der Satz:
„Der jeweilige Gemeinderat habe über die Wertung der Angebote und die abschließende Vergabeentscheidung eigenständig abgestimmt.“
M.E. sind Entscheidungen in einem Vergabeverfahren demokratischen Mehrheitsentscheidungen von vorn herein nicht zugänglich. Wenn, was zu vermuten ist, ein externer Berater der Vergabeentscheidung vorbereitet hatte, hätten die für das Vergabeverfahren verantwortlichen dessen Vorschlag prüfen und billigen müssen.