Vor einem Jahr wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV EnEff) erlassen. Nun soll die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) folgen. Das wachsende Klimabewusstsein soll sich auch in dem Vergaberecht widerspiegeln. Die öffentliche Hand könnte hier mit gutem Beispiel in der Beschaffungspraxis vorangehen, dafür müssen die vergaberechtlichen Voraussetzungen bestehen. Die neue Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung klimafreundlicher Leistungen setzt hierfür neue Anreize und gleichzeitig verpflichtet sie die Dienststellen des Bundes.
In Umsetzung der §§ 3 und 13 Klimaschutzgesetz werden die Beschaffungsstellen auf Bundesebene zur Klimafreundlichkeit verpflichtet.
Die Verwaltungsvorschrift führt zunächst eine Prüf- und Berücksichtigungspflicht des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen möglicher Beschaffungsobjekte ein. Schon bei der Bedarfsanalyse sollten Überlegungen zu den Klimawirkungen Berücksichtigung finden. Interessant ist der explizite Verweis darauf, zu prüfen, ob die Beschaffung tatsächlich erforderlich ist oder Reparatur- bzw. Leasingoptionen bestehen. Gerade für Reparaturaufträge wird oft nur eine überschaubare Anzahl von interessierten Unternehmen vorhanden sein, die die vorhandenen Systeme tatsächlich auch reparieren kann. Es könnte sich ein neues Spannungsfeld zwischen Klimafreundlichkeit und Wettbewerb auftun.
§ 2 Abs. 4 S. 2 AVV Klima i.V.m. Anlage 1 benennt eine Reihe von Leistungen, welche nur noch in Ausnahmefällen beschafft werden dürfen. Hierunter sollen unter anderem Baustoffe, Kühl- und Gefriergeräte, Klimaanlagen oder Spraydosen mit (teil-)halogenierten Treib- bzw. Kältemitteln fallen. Neben diesen klassischen Klimathemen, dürfen auch „Gas-Heizpilze“, Getränke in Einwegverpackungen, Einwegbesteck und nicht überwiegend recycelte Transportverpackungen nur noch ausnahmsweise, sofern Gründe des öffentlichen Interesses dies gebieten, beschafft werden. Damit sollen mittels der AVV Klima Einwegprodukte vermieden werden.
Darüber hinaus mahnt die Verwaltungsvorschrift die Nutzung der vorhandenen vergaberechtlichen Instrumente zur Berücksichtigung umweltspezifischer Vorgaben bei der Beschaffung an. Es wird die Forderung von Gütesiegeln und Energieeffizienzklassen in der Leistungsbeschreibung aufzunehmen sein (vgl. § 2 Abs. 5, 6 AVV Klima). Im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit soll ein Umweltmanagementsystem gefordert werden. Ebenso soll bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auf die Kosten für den Energieverbrauch und externe Umweltbelastungen Rücksicht genommen werden. Nach § 2 Abs. 9 AVV Klima werden die Beschaffer aufgefordert, wann immer vertretbar, Umwelt- und Klimaschutzaspekte im Rahmen der Eignungskriterien, der Zuschlagskriterien und der Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen. Zur Überprüfung dieser Anforderungen sind Angaben zu Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen und der Lebenszykluskosten von Bietern und Teilnehmern der Verfahren zu fordern.
Das Ministerium versucht, die Dienststellen des Bundes in die Pflicht zu nehmen, von den bestehenden Möglichkeiten für klimafreundliche Beschaffungen Gebrauch zu machen. Dabei wird das Rad nicht neu erfunden, vielmehr die bekannten Ansatzpunkte betont. Viele Formulierungen zielen auf ein „Sollen“ und die Vereinbarkeit im konkreten Fall mit dem Wettbewerb und der Kostenseite ab, so dass spannend bleibt, wie effektiv die Vorschriften sein werden. Die AVV Klima stellt in jedem Fall einen weiteren, aber wichtigen Baustein des Klimaschutzes dar.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Frau Dr. Möller ist Partnerin in der Sozietät FPS Fritze Wicke Seelig in Düsseldorf. Frau Dr. Möller berät seit vielen Jahren im Bereich des Vergaberechts, vor allem im Rahmen von Liefer- und Dienstleistungsvergaben. Ihr Branchenfokus liegt bei Health Care-Vergaben, der kommunalen Daseinsvorsorge, der E-Mobilität sowie der Verteidigungs- und Sicherheitsspezifischen Aufträge. In diesem Zusammenhang unterstützt sie öffentliche Auftraggeber, Bieter und Zuwendungsempfänger bei der Konzeption und der Durchführung von komplexen Vergaben sowie bei der Prüfung, inwieweit das Vergaberecht zur Anwendung kommt (u.a. Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides). Im Falle von Nachprüfungsverfahren vertritt sie ihre Mandanten jeweils vor den Vergabekammern und -senaten der Oberlandesgerichte. Ihre Expertise zeigt sie zudem als Referentin von Seminarveranstaltungen und als Verfasserin von Veröffentlichungen.
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