Und welche Regelungen gibt es hinsichtlich der Bestimmung dieser Höchstmenge bzw. des Höchstwertes? Wenn der geschätzte Jahresbedarf / (Wert / Menge) € 200.000,- beträgt, kann man dann einfach als Höchstmenge € 2.000.000 angeben – damit man als Auftraggeber volle Flexibilität hat und „auf der sicheren Seite“ ist? Die Haushaltsmittel kann man ja durch Umschichtungen innerhalb des Titels bereitstellen (dann wird halt eine andere Leistung in diesem Jahr nicht beschafft und die geplante Neuanschaffung eines anderen Gegenstands auf das Folgejahr verschoben)

§ 132 III Nr. 2 GWB sieht ja eine unwesentliche Änderung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu 10 Prozent und bei Bauaufträgen von bis zu 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes.

Wenn man aber jetzt einfach den Höchstwert auf +100 % oder + 1.000% des geschätzten Auftragswertes setzt wäre man fein raus. Und auf dem Papier begründen ließe sich das ja auch irgendwie: „wenn es jetzt wegen des Klimawandels von November bis März jeden zweiten Tag durchgängig schneit, braucht man halt + 5.000 % mehr Streusalz“

Das kann aber ja eigentlich nicht die Idee hinter dem EuGH Urteil sein, denn da geht es ja um Bieterschutz.

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