Die EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2022 leicht steigen. Die ab Januar 2022 geltenden Schwellenwerte wurden am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlicht.
Mit den Verordnungen (EU) 2021/1950 – 1951 vom 10. November 2021 gelten ab dem 01.01.2022 folgenden Schwellenwerte:
Anwendungsbereich | Bis 31.12.2021 | Ab 01.01.2022 |
Klassische Richtlinie (2014/24/EU) | ||
Bauleistungen | 5.350.000 EUR | 5.382.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen | ||
– zentrale Regierungsbehörden | 139.000 EUR | 140.000 EUR |
– übrige öffentliche Auftraggeber | 214.000 EUR | 215.000 EUR |
Konzessionen (2014/23/EU) | ||
Konzessionen | 5.350.000 EUR | 5.382.000 EUR |
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG) |
||
Bauleistungen | 5.350.000 EUR | 5.382.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen | 428.000 EUR | 431.000 EUR |
Die jeweilige Verordnung finden Sie unter den nachstehenden Verlinkungen:
Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 EUR) wurden nicht angepasst. Grund hierfür dürfte sein, dass es mangels Bezug zum GPA keinen regulatorischen Anpassungsbedarf gibt. Dies gilt ebenso für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.
Wie immer gilt es zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne nationale Umsatzsteuer gelten, vgl. Art. 4 Richtlinie 2014/24.
Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese ist für einen verbindlichen Anwendungsbefehl ab dem 01.01.2022 jedoch nicht zwingend erforderlich. § 106 GWB verweist insoweit dynamisch auf die Regelungen der Richtlinie.
Quelle: Amtsblatt der EU
Danke. Dass bestimmte Schwellenwerte nicht mit abgeändert werden, ist vor dem Hintergrund GPA nachzuvollziehen. Es ist dennoch in der Sache nachteilig, weil Inflation sich naturgemäß auf alle Schwellenwerte auswirkt. Insofern müssten alle Werte angepasst werden.