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TI Deutschland: Maskenaffäre – Gesetz zur Abgeordnetenbestechung muss verschärft werden

Das Oberlandesgericht München hat zu den Fällen Nüßlein und Sauter entschieden, dass die beiden Unionspolitiker die eingezogenen Honorare aus den Maskendeals zurückerhalten sollen. Angesichts dieser Entscheidungen werden sie vermutlich straffrei bleiben. Das Gericht hat eindeutig festgestellt, dass sich ein Abgeordneter nach derzeitigem Recht durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar macht, wenn er „lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, z.B. Behörden und Ministerien, zu beeinflussen.“

Vor diesem Hintergrund fordert die Antikorruptionsorganisation Transparency Deutschland erneut, den §108e StGB zur Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern zu verschärfen. Dazu Hartmut Bäumer, Vorsitzender von Transparency Deutschland:

„Die Maskenaffäre hat zurecht für einen Aufschrei der Empörung gesorgt, weil Abgeordnete im Kontext einer gesellschaftlichen Notlage ihre Position zum persönlichen Vorteil missbraucht haben. Dass Nüßlein und Sauter nun ihre Honorare zurückerhalten sollen und vermutlich straffrei ausgehen, werden daher viele Bürgerinnen und Bürger als einen Schlag ins Gesicht empfinden. Die Ampel-Koalition steht in der Pflicht, das Gesetz zur Abgeordnetenbestechung zu verschärfen, um das Vertrauen in unseren Rechtsstaat zu stärken.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München liest sich wie ein klarer Handlungsauftrag an die nächste Bundesregierung. Aus unserer Sicht stellt auch der Missbrauch der Autorität des Abgeordnetenmandats Korruption dar. Die Strafbarkeit sollte außerdem bereits am Umstand der Vorteilsannahme im weiten zeitlichen Zusammenhang von mandatsbezogenem Handeln greifen – auch ohne konkreten Nachweis der Erteilung eines „Auftrags oder einer Weisung“ seitens des Vorteilsgebers. Zusätzlich sollte das Abgeordnetengesetz künftig auch private Provisionsgeschäfte mit dem Staat verbieten, so wie dies in Bayern bereits geplant ist.“

Auszug aus der Entscheidung des OLG München

In der Entscheidung des OLG München heißt es: „Soweit die genannten Beschlüsse aufgehoben wurden, stützen die Senate ihre Entscheidungen im Kern darauf, dass das den Beschuldigten zur Last liegende Verhalten den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nicht erfüllt. Dieser setzt voraus, dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet bzw. versprochen wird. (…) Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers macht sich dagegen ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar, wenn er – wie vorliegend geschehen – lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, z.B. Behörden und Ministerien, zu beeinflussen. Dieser eindeutige Wille des Gesetzgebers war von den Senaten bei ihren Entscheidungen hinzunehmen.“

Quelle: Transparency Deutschland

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