Mit Beitrag vom
hatten wir bereits berichtet, dass die EU-Schwellenwerte zum 01.01.2022 leicht steigen würden. Die seit dem 1. Januar 2022 geltenden Schwellenwerte wurden am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlicht und betragen:Anwendungsbereich | Bis 31.12.2021 | Ab 01.01.2022 |
Klassische Richtlinie (2014/24/EU) | ||
Bauleistungen | 5.350.000 EUR | 5.382.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen | ||
– zentrale Regierungsbehörden | 139.000 EUR | 140.000 EUR |
– übrige öffentliche Auftraggeber | 214.000 EUR | 215.000 EUR |
Konzessionen (2014/23/EU) | ||
Konzessionen | 5.350.000 EUR | 5.382.000 EUR |
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG) |
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Bauleistungen | 5.350.000 EUR | 5.382.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen | 428.000 EUR | 431.000 EUR |
Die jeweilige Verordnung finden Sie unter den nachstehenden Verlinkungen:
Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 EUR) wurden nicht angepasst. Grund hierfür dürfte sein, dass es mangels Bezug zum GPA keinen regulatorischen Anpassungsbedarf gibt. Dies gilt ebenso für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.
Wie immer gilt es zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne nationale Umsatzsteuer gelten, vgl. Art. 4 Richtlinie 2014/24.
Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese ist für einen verbindlichen Anwendungsbefehl ab dem 01.01.2022 jedoch nicht zwingend erforderlich. § 106 GWB verweist insoweit dynamisch auf die Regelungen der Richtlinie.
Quelle: Amtsblatt der EU
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist am 13.12.2021 erfolgt (BAnz AT 13.12.2021 B1).