Die Bundesregierung hat den Referententwurf für den „Entwurf einer Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen“ erstellt. Das spannende: Auch der Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland um § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV soll beiseite gelegt werden. Denn der Gesetzesentwurf sieht in Artikel 1 Nr. 2 vor, dass § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV aufgehoben werden soll. Die BAK hatte noch zuletzt appelliert, § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV nicht zu streichen (siehe ). Die Fassung des Referentenetwurf mit Bearbeitungsstand vom 16.02.2023 hat Forum Vergabe hier online gestellt.
Der Gesetzesentwurf dient zunächst der Umsetzung der Vorgaben der eForms-Durchführungsverordnung (siehe hierzu ). Denn die Durchführungsverordnung ist ab dem 25. Oktober 2023 für Bekanntmachungen oberhalb der EU-Schwellenwerte unmittelbar anwendbar.
In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzesentwurf, der am 25.10.2023 in Kraft treten soll ist jedoch zu finden:
„§ 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben“
Der Referentenentwurf führt hierzu aus:
„Im Zuge der Vorwürfe im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland werden die Sonderregelungen in § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV sowie die entsprechenden Regelungen in der SektVO und der VSVgV aufgehoben sowie eine Klarstellung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bewerbern/Bietern in einem neuem Absatz 3 in § 46 SektVO aufgenommen.“
Die Aufhebung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV wird in der Begründung über 2 Seiten (siehe Seite 25/26) begründet.
Schreibe einen Kommentar