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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 24/08/2023 Nr. 54340

eForms: Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts tritt heute in Kraft

BGBlDie Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen ist gestern verkündet worden und tritt heute in Kraft. § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV entfällt damit mit heutiger Wirkung. eForms sind ab dem 25. Oktober 2023 anzuwenden.

eForms

Zukünftig erfolgt die Erstellung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge nicht mehr in abgeschlossenen Formularen sondern aus einer Kombination verschiedener Datenfelder in elektronischen Formularen, den „eForms“. Die Einzelheiten werden nach dem Vorbild der eRechnung in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt. Die eForms-Verordnung trägt damit zu einer weiteren Digitalisierung öffentlicher Vergabeverfahren bei. Die eForms-Bekanntmachungen werden für die Unternehmen zudem die Ausschreibungssuche vereinfachen. Ungeachtet des Inkrafttretens der eForms-Verordnung am 24. August 2023 gelten für die eForms besondere Anwendungsregelungen, d.h. sie sind – wie auf EU-Ebene – erst zum 25. Oktober 2023 anzuwenden. Hierzu erfolgt noch eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen
§ 3 Absatz 7 Satz 2 VgV

Mit Inkrafttreten der eForms-Verordnung erfolgt auch die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und der entsprechenden bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen. Die Streichung wird unmittelbar mit Inkrafttreten am 24. August 2023 wirksam. Unter Berücksichtigung, dass das zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren noch nicht beendet ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen klarstellende Erläuterungen veröffentlicht (verfügbar unter bmwk.de). Diese sollen Orientierung und Unterstützung bieten. Sie können jedoch nicht eine Prüfung durch die jeweilige Vergabestelle, die Rechtsanwendung oder Rechtsberatung im Einzelfall oder die Rechtsauslegung durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte vorwegnehmen oder ersetzen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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