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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 13/12/2023 Nr. 55211

Netto-Null-Industrie-Verordnung: Rat veröffentlicht Standpunkt

Der Rat der EU hat am 07.12. seinen Standpunkt („allgemeine Ausrichtung“) zu dem Entwurf einer Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten – besser bekannt als „Netto-Null-Industrie-Verordnung“ – festgelegt. Bei der Beschaffung von Netto-Null-Technologien können öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber diese Technologien in ein umfassenderes Vergabeverfahren einbeziehen.

In der Verordnung wird vorgeschlagen, die Bedingungen für Investitionen auf der Grundlage einer Liste von Schlüsseltechnologien zu erleichtern, indem die Genehmigungsverfahren vereinfacht und strategische Projekte priorisiert werden. Ferner wird vorgeschlagen, den Marktzugang für strategische Technologieprodukte zu erleichtern, die Kompetenzen europäischer Arbeitskräfte in diesen vielversprechenden Sektoren zu verbessern (insbesondere durch die Einrichtung von Netto-Null-Industrie-Akademien) und eine Plattform zur Koordinierung der EU-Maßnahmen in diesem Bereich zu schaffen. Um Innovationen zu fördern, wird in der Netto-Null-Industrie-Verordnung die Schaffung spezifischer Regelungsrahmen für die Entwicklung, Testung und Validierung innovativer Technologien (sogenannte Reallabore) vorgeschlagen.

In der Netto-Null-Industrie-Verordnung wird ein Richtwert für die EU-Produktion festgelegt: 40 % des Bedarfs der EU an strategischen Technologieprodukten wie Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Batterien und Wärmepumpen soll von ihr gedeckt werden. Der Vorschlag enthält auch ein spezifisches Ziel für die CO2-Abscheidung und ‑Speicherung mit einer jährlichen Einspeicherleistung von mindestens 50 Millionen Tonnen CO2, das bis 2030 erreicht werden soll.

In der allgemeinen Ausrichtung werden die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge präzisiert, um für sichere, transparente, umsetzbare und harmonisierte Anforderungen an Netto-Null-Technologien sowie für eine Diversifizierung der Versorgung der EU mit strategischen Technologien zu sorgen und gleichzeitig eine ausreichende Flexibilität für die öffentlichen Auftraggeber zu gewährleisten.

„Bei der Auftragserteilung für Netto-Null-Technologien durch die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte bei den Ausschreibungsbedingungen der Beitrag der Bieter zu Nachhaltigkeit und Resilienz im Hinblick auf eine Reihe von Kriterien im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit, Innovation, Resilienz und gegebenenfalls Systemintegration des Bieters berücksichtigt werden.“

So wird beispielsweise präzisiert, unter welchen Bedingungen Behörden einen Anbieter auswählen können, der zwar nicht der billigste ist, aber einen höheren Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit des Mitgliedstaats leistet.

„Die verbindliche Anwendung von Kriterien für die Vergabe von Aufträgen für Netto-Null-Technologien schließt die Anwendung anderer einschlägiger Zuschlagskriterien, die in den geltenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, nicht aus. Der Spielraum bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien für die Vergabe von Aufträgen für Netto-Null-Technologien bietet öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern die Möglichkeit, anderen Kriterien erhebliches Gewicht zuzuweisen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die mit den Erwägungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Resilienz verfolgten Ziele ausreichend berücksichtigt werden.“

Bei Auktionen gestattet der Vorschlag des Rates den Mitgliedstaaten, sowohl Vorqualifikationskriterien als auch Zuschlagskriterien anzuwenden. Die Kommission wird diese Kriterien in einem Durchführungsakt festlegen und das Auktionsvolumen auf der Grundlage einer Bewertung der Funktionsweise des Systems anpassen.

Die vergaberechtlichen Festlegungen finden Sie in dem Standpunkt ab Seite 25, Tz 25.

Quelle: Rat der EU

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