Unmittelbar nach dem Bundestag hat am 15. Dezember 2023 auch der Bundesrat das Gesetz zum Nachtragshaushalt 2023 gebilligt, ebenso die beiden flankierenden Haushaltsfinanzierungsgesetze für 2023 und 2024. Sie können nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant in Kraft treten.
Das Nachtragshaushaltsgesetz reagiert auf die vom Bundesverfassungsgericht am 15. November 2023 festgestellte Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushalts 2021 und die entsprechenden Auswirkungen auf den laufenden Bundesetat 2023. Es überträgt die höchstrichterlichen Maßstäbe auf den aktuellen Haushalt sowie die Wirtschaftspläne verschiedener Sondervermögen.
Unter anderem sichert das Gesetz die Finanzierung der Strom- und Gaspreisbremse sowie die Härtefallregelungen für kleine und mittlere Unternehmen, soziale Träger und kulturelle Einrichtungen ab, die bisher im Sondervermögen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds – Teilbereich Energie enthalten waren. Diese Maßnahmen werden im Jahr 2023 durch Kreditaufnahme des Bundes finanziert. Möglich ist dies, weil der Bundestag die haushaltsrechtliche Notlage erklärt hat, die eine Ausnahme von der grundgesetzlichen Schuldenbremse ermöglicht.
Entsprechende Änderungen sieht das Gesetz auch im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds und des Sondervermögens Aufbauhilfe 2021 zur Unterstützung der von der damaligen Flutkatastrophe Betroffenen vor.
Das Nachtragsgesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft, das begleitende Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 überwiegend am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 in weiten Teilen zum 1. Januar 2024.
Quelle: Bundesrat
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