In Sachsen-Anhalt gilt seit dem 01.01.2024 eine neue Auftragswerteverordnung, die die Verfahrenswahl unterhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte regelt. Neben den qualitativen Voraussetzungen der Verfahrenswahl gilt:
Unterschwellenvergabeordnung
Die Beschränkte Ausschreibung ist abweichend von § 8 Abs. 2 und 3 UVgO mit und ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000 EUR ohne Umsatzsteuer zulässig.
Dies gilt entsprechend für Verhandlungsvergaben.
Direktaufträge dürfen bis zu einem Auftragswert von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer vergeben werden „(Direktkauf)“.
Im Bereich der VOB/A – 1. Teil
Die freihändige Vergabe ist bis zu einem Auftragswert unterhalb von 2,5 Mio. EUR netto zulässig, ab einem Auftragswert von 20.000 EUR netto sind mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Der Direktkauf ist bis zu einem Auftragswert von 20.000 EUR netto zulässig.
Die Verordnung können Sie hier nachlesen.
Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt
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