Kurz vor Ostern hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Rundschreiben zur Auslegung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Ausnahme für Rettungsdienste) erlassen. In diesem erläutert das Ministerium, dass diese Bereichsausnahme sich nicht auf die bundes- bzw. landes-rechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen beschränkt.
Wenn von Wortlaut her: „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer insbesondere die Hilfsorganisationen (sind), die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind“, ist dies laut BMWK lediglich beispielhaft zu verstehen und beschränkt den Anwendungsbereich nicht nur auf die bundes- bzw. landes-rechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen. Bielmehr gelte die Ausnahme nach § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB für alle in-ländischen gemeinnützigen Leistungserbringer, unabhängig davon, ob sie nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzor-ganisationen anerkannt sind, sowie für gemeinnützige Leistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
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Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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