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Entlastungsallianz Baden-Württemberg: Erhöhung der Wertgrenzen im Unterschwellenbereich

Die Entlastungsallianz für Baden-Württemberg hatte ein erstes Entlastungspaket mit rund 20 Erleichterungen vorgelegt (siehe ). Das nun im Zuge der Entlastungsallianz beschlossene „Entlastungspaket I“ sieht eine entsprechende Erhöhung der Wertgrenzen in vor Baden-Württemberg vor.

„Das für das Vergabewesen im kommunalen Bereich zuständige Innenministerium hält angesichts der aktuellen Situation, insbesondere der andauernden, auch konjunkturellen, Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine mit u. a. erheblichen Preissteigerungen v. a. im Baubereich sowie der Krise in der Baubranche und im Wohnungsbau, eine befristete Erhöhung der Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, die Freihändige Vergabe bzw. die Verhandlungsvergabe und den Direktauftrag für angebracht.“

Dies geht aus einem Rundschreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21.05.2024 an die Regierungspräsidien und Gemeindeprüfungsanstalt im Lande hervor, das Sie in der Bibliothek im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) finden. Noch kein Mitglied im DVNW? Zur kostenfreien Mitglichschaft geht es hier.

Bis zum 31.12.2026 gilt:

im Bereich Bauleistungen

  • für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 VOB/A i.V.m. Nummer 2.1.1 VergabeVwV eine Wertgrenze von bis zu 1.000.000 Euro,
  • für Freihändige Vergaben abweichend von § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A i.V.m. Nummer 2.1.1 VergabeVwV eine Wertgrenze von bis zu 100.000 Euro,
  • für Direktaufträge abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A i.V.m. Nummer 2.1.1 VergabeVwV eine Wertgrenze von bis zu 10.000 Euro

und im Bereich Liefer- und Dienstleistungen

  • für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb abweichend von Nummer 8.2 VwV Beschaffung2 i.V.m. Nummer 2.3.2 VergabeVwV eine Wertgrenze von bis zu 221.000 Euro,
  • für Verhandlungsvergaben abweichend von Nummer 8.3 VwV Beschaffung i.V.m. Nummer 2.3.2 VergabeVwV eine Wertgrenze von bis zu 100.000 Euro,
  • für Direktaufträge abweichend von Nummer 8.7 VwV Beschaffung i.V.m. Nummer 2.3.2 VergabeVwV eine Wertgrenze von bis zu 10.000 Euro
    angewandt wird.

Die genannten Beträge gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.

Quelle: DVNW / Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommen BW

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