Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen plant eine grundlegende Reform des kommunalen Vergaberechts. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf sollen alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben werden. Dies würde bedeuten, dass Kommunen grundsätzlich erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte verpflichtet wären, eine förmliche Ausschreibung durchzuführen.
Am 11. Februar 2025 hat das Landeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften beschlossen. Die zuständige Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, Ina Scharrenbach (CDU), übersandte den Entwurf am 13. Februar an den Landtagspräsidenten.
Vereinfachung der Vergabevorschriften
Ziel der Reform sei es, das kommunale Vergaberecht erheblich zu erleichtern, insbesondere bei Unterschwellenvergaben. In der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung soll dazu ein neuer § 75a eingeführt werden. Dieser legt fest, dass Kommunen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz handeln müssen. Weitere landesrechtliche Vorschriften zur Vergabe würden damit entfallen.
VOB/A und UVgO entfallen
Zudem sieht der Gesetzentwurf die Streichung von § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vor. Dies hätte zur Folge, dass die Pflicht zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) entfällt. Kommunen könnten demnach künftig flexibler über ihre Vergabeverfahren entscheiden.
Mehr Spielraum für Kommunen
Nordrhein-westfälische Kommunen sollen künftig vergaberechtlich denselben Handlungsspielraum erhalten wie ihre Tochtergesellschaften. Dies soll zu einer Reduzierung bürokratischer Hürden führen. Gleichzeitig bleibt es den Kommunen gemäß § 75a Absatz 2 weiterhin möglich, eigene Vergaberegelungen festzulegen, sofern sie dies per Satzungsbeschluss tun.
Einführung des „Schweizer Modells“
Die Reform orientiert sich an dem sogenannten „Schweizer Modell“. Dabei erhält nicht zwangsläufig das günstigste Angebot den Zuschlag, sondern das wirtschaftlichste, wobei auch Kriterien wie Qualität, Zweckmäßigkeit und Betriebskosten berücksichtigt werden können. Dies soll Kommunen mehr Spielraum geben, um nachhaltige und qualitativ hochwertige Beschaffungen zu ermöglichen.
Umsetzung
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in mehreren kommunalrechtlichen Normen vor, darunter die Gemeindeordnung, die Kreisordnung und das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen. Einzelne Artikel und Nummern des Gesetzentwurfs sollen mit Beginn der neuen Wahlperiode nach den am 14. September 2025 stattfindenden Kommunalwahlen in Kraft treten. Die vergaberelevanten Teile des Entwurfs sollen hingegen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Quelle: Cosinex, Landtag NRW
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