Das Bundesjustizministerium plant durch die Einfügung des § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E den Landgerichten die zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Vergaberecht streitwertunabhängig zuzuweisen. Die Bundesarchitektenkammer erkennt wohlwollend an, dass mit dieser Neuregelung die Spezialisierung der Justiz auf dem Gebiet des Vergaberechts gefördert werden kann:
Die BAK führt hierzu aus:
Stellungnahme zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
„1. Zu Nummer 2 (§ 71 Abs. 2 GVG-E)
Durch die Einfügung des § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E sollen den Landgerichten zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Vergaberecht streitwertunabhängig zugewiesen werden.
Wir erkennen wohlwollend an, dass mit dieser Neuregelung die Spezialisierung der Justiz auf dem Gebiet des Vergaberechts gefördert werden kann.
Wir unterstützen auch, dass trotz der streitwertunabhängigen Zuweisung von Vergabesachen an die Landgerichte die Zuständigkeitsregelungen der §§ 155 ff. GWB nicht geändert werden. Somit unterliegt der vergaberechtliche Primärrechtschutz im Oberschwellenbereich weiterhin den Vergabekammern des Bundes und der Länder. Für Beschwerden gegen die Entscheidung der Vergabekammern bleibt das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig.
Soweit die neue streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte an die vergaberechtlichen Begriffe der „öffentlichen Aufträge“, „Konzessionen“ und „Rahmenvereinbarungen“ aus dem GWB anknüpft, regen wir an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auch die für den Unterschwellenbereich in § 55 BHO verwendete Begrifflichkeit „Verträge über Lieferungen und Leistungen“ in den § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E aufgenommen werden könnte. § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG-E soll laut Gesetzesbegründung auch für den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich gelten. Eine Anknüpfung an die für den Unterschwellenbereich einschlägige Begrifflichkeit könnte die Zuständigkeitsprüfung der Gerichte beschleunigen.
2. Zu Nummer 3 (§ 72a Abs. 1 GVG-E)
Durch die Anfügung eines neuen § 72a Absatz 1 Nummer 8 GVG-E kann bei den Landgerichten ein spezialisierter Spruchkörper für Streitigkeiten in Vergabesachen gebildet werden. Wie befürworten, dass damit die Spezialisierung des Gerichts weiter ausgebaut werden kann. Hinsichtlich der Begriffe „öffentliche Aufträge“, „Konzessionen“ und „Rahmenvereinbarungen“ regen wir an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für den Unterschwellenbereich die in § 55 BHO verwendete Begrifflichkeit „Verträge über Lieferungen und Leistungen“ eingefügt werden könnte, siehe oben.“
Quelle: Bundesarchitektenkammer
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