Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz zugestimmt. Damit ist die Verteilung der 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ beschlossen. Das Sondervermögen wurde im März 2025 durch eine Grundgesetzänderung geschaffen und soll Länder und Kommunen bei der Bewältigung zentraler Zukunftsaufgaben unterstützen.
Verteilung nach Königsteiner Schlüssel
Die Mittel werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt – ein Drittel orientiert sich an der Bevölkerungszahl, zwei Drittel am Steueraufkommen. Die Länder entscheiden anschließend über die Weiterleitung an Kommunen und nachgeordnete Einrichtungen.
Breite Einsatzbereiche mit hohem Vergabevolumen
Förderfähig sind Investitionen in zentralen Infrastrukturbereichen:
- Bevölkerungsschutz
- Verkehr
- Krankenhauswesen und Pflege
- Energieversorgung
- Bildung und Betreuung
- Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
- Digitalisierung
Diese Investitionsfelder versprechen ein erhebliches Beschaffungs- und Vergabevolumen in den kommenden Jahren – insbesondere in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
Berichtspflichten und Mittelbindung
Das Gesetz regelt neben der Mittelverteilung auch Fristen zur Mittelverwendung sowie Berichtspflichten gegenüber Bund und Ländern. Für die Vergabestellen bedeutet dies, dass Projekte nicht nur förderrechtlich, sondern auch vergaberechtlich fristgerecht umgesetzt werden müssen, um die Zweckbindung der Mittel zu sichern.
Bedeutung für öffentliche Auftraggeber
Mit den zusätzlichen Investitionsmitteln entstehen für Länder und Kommunen neue Handlungsspielräume, aber auch Herausforderungen bei der Projektplanung und Vergabedurchführung. Angesichts der Vielzahl geplanter Maßnahmen ist mit einer deutlichen Zunahme an Vergabeverfahren – insbesondere EU-weiten Ausschreibungen – zu rechnen.
Zugleich wird erwartet, dass Fördermittelgeber und Prüfbehörden verstärkt auf Compliance, Transparenz und nachhaltige Beschaffung achten. Vergabestellen sollten daher frühzeitig entsprechende Kapazitäten und Vergabekompetenz aufbauen.
Nächste Schritte
Nach der Zustimmung des Bundesrates folgt die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: Bundesrat
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